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Unterhaltsbelastung verursachten vermögensrechtlichen Schadenspositionen.
Eine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfangs, die bei der-
artigen Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikati-
on" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240,
247 f.; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699
und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234), nunmehr auch für
entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtsla-
ge maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht im übrigen der - oben er-
örterten - gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218 a Abs. 3 StGB a.F.
erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB
einzubeziehen.
6. Soweit das Berufungsgericht - über die somit rechtlich beanstan-
dungsfreie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für den Unter-
haltsbedarf des Kindes hinaus - der Klägerin zu 1 ein Schmerzensgeld in Höhe
von 20.000 DM zugesprochen hat, lassen die im Berufungsurteil hierzu ange-
stellten Überlegungen Rechtsfehler nicht erkennen; sie werden von der Revisi-
on auch nicht im einzelnen angegriffen.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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