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te) die Abwendung schwerer Gefahren für die Schwangere durch das Fortbe-
stehen der Schwangerschaft als solcher oder die bevorstehende Geburt selbst,
nicht aber durch Lebensumstände nach der Geburt des Kindes im Mittelpunkt
steht. Ist letzteres der Fall, hat es der Senat auch bisher schon für möglich er-
achtet, daß sich der Schutzzweck auf die Unterhaltsaufwendungen erstreckt,
etwa dann, wenn sich gerade die Belastung durch den späteren Unterhalt für
das Kind in entscheidender Weise negativ auf den Gesundheitszustand der
Mutter auszuwirken drohte (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR
270/83 - aaO und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 ff.; vgl.
hier auch Senatsurteil BGHZ 143, 389, 393 f.). Ob und unter welchen Umstän-
den in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ein entsprechender Schutzumfang
im Hinblick auf eine medizinische Indikation anzunehmen sein kann, hat der
Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR
213/00 - aaO, S. 235 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - aaO,
S. 1491).
b) Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, daß bei einem Sach-
verhalt, wie er hier gegeben ist, die Schadensersatzpflicht des haftenden Arztes
auch den Unterhaltsbedarf des Kindes erfaßt. Die schwerwiegenden Gefahren
für die Mutter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen der Indikation des § 218 a
Abs. 2 StGB führen, drohten hier gerade auch für die Zeit nach der Geburt;
denn eine Selbstmordgefahr und eine erhebliche Depression von deutlichem
Krankheitswert war für die Klägerin zu 1 gerade für diesen Zeitraum zu be-
fürchten (und hat sich hinsichtlich der Beeinträchtigung ihrer seelischen Ge-
sundheit auch verwirklicht), da sie konstitutionell den Belastungen durch die
Verantwortung für das schwerbehinderte Kind nicht gewachsen war. War dem-
gemäß der vertragliche Schutzzweck auch auf die Vermeidung dieser Gefahren
durch das "Haben" des Kindes gerichtet, so erstreckt sich die aus der Vertrags-
verletzung resultierende Ersatzpflicht auch auf den Ausgleich der durch die
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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