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c) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß
der Beklagten hier diese Beweisführung - die es im Hinblick auf den von ihm
bejahten groben Behandlungsfehler der Beklagten auferlegt hat - nicht gelun-
gen ist. Abgesehen davon, daß bereits die im Berufungsurteil dargelegten Be-
kundungen des gerichtlichen Sachverständigen gegen eine mögliche extraute-
rine Lebensfähigkeit des Kindes sprechen, wäre die von der Revision aufge-
zeigte allgemeine Möglichkeit, daß auch Kinder mit einem Geburtsgewicht von
500 Gramm und einem Schwangerschaftsalter von 22 bis 24 Wochen überle-
ben könnten, wobei von einer Überlebensrate von 30 % ausgegangen werden
könne, nicht geeignet, den Nachweis zu führen, daß im vorliegenden Fall das
Kind der Kläger tatsächlich überlebt hätte, wäre der in Betracht kommende
Schwangerschaftsabbruch durchgeführt worden.
5. Der den Klägern wegen der erörterten Verletzung des Behandlungs-
vertrages durch die Beklagte zu ersetzende Schaden erfaßt die demnach kau-
sal auf den unterbliebenen Schwangerschaftsabbruch zurückzuführenden Be-
lastungen mit dem Unterhaltsaufwand des Kindes. Denn auch dieser Schaden
ist unter den hier gegebenen Umständen vom Schutzzweck des Behandlungs-
vertrages mit umfaßt.
a) Allerdings erstreckt sich, soweit ein Schwangerschaftsabbruch aus
medizinischer Indikation zur Abwehr einer schweren Gefahr für die Gesundheit
der Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang des Vertrages im all-
gemeinen nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen
für das Kind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 -, VersR
1985, 1068, 1071; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 und
vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1491). Dies hat sei-
nen Grund darin, daß im Regelfall der medizinischen Indikation (wie sie sich
insbesondere im Rahmen der Regelung des § 218 a Abs. 2 StGB a.F. darstell-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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