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lichen Abtreibungsvorschriften der §§ 218 ff. StGB, geboten, die eben deswe-
gen rechts- und gesetzessystematisch unter den Straftaten gegen das Leben
eingeordnet sind. Der strengen Indikationsstellung, insbesondere des § 218 a
Abs. 2 StGB für eine Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs, bedarf es
gerade deshalb, weil der Eingriff regelmäßig in die existentiellen verfassungs-
rechtlich geschützten Rechtspositionen des ungeborenen Kindes eingreift,
nämlich sein Leben vernichtet. Davon ist insbesondere auch bei Fallkonstellati-
onen der hier vorliegenden Art auszugehen, in denen mit der Indikationsstellung
nach § 218 a Abs. 2 StGB zwangsläufig der Schutz des ungeborenen Lebens
hintangesetzt wird, um einer nicht anders abzuwendenden, dem Leben und der
seelischen Gesundheit der Mutter drohenden Gefahr zu begegnen, die gerade
für die Zeit nach einer Geburt des Kindes zu prognostizieren ist.
Hat aber in dieser Weise nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde-
liegenden Vorstellungen der grundsätzlich der Rechtsordnung widersprechen-
de, in bestimmten Ausnahmefällen von ihr erlaubte Abbruch einer Schwanger-
schaft in der Regel die Beendigung des Lebens des Embryos zur Folge, so
spricht für den Eintritt dieser Folge bei den dem Gesetz unterfallenden Sach-
verhalten eine Vermutung.
Gewiß gibt es Ausnahmefälle, in denen ein Schwangerschaftsabbruch
zur Folge hat, daß ein extrauterin bereits lebensfähiges Kind zur Welt kommt.
Es liegt nahe, daß derartige Fälle mit fortschreitender Dauer der Schwanger-
schaft eher vorkommen; sie mögen im Rahmen des medizinischen Fortschritts
weiter zunehmen, wenn es gelingt, immer kleinere und unreifere Embryonen
auch außerhalb des Mutterleibs am Leben zu erhalten. Daß im Einzelfall eine
derartige Ausnahme gegeben sei, hat jedoch - in Widerlegung der dargestellten
Vermutung - die Arztseite zu beweisen.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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