- 14 -
a) Allerdings hat das Berufungsgericht trotz der Bekundungen des ge-
richtlichen Sachverständigen, bei einer möglichen Abtreibung innerhalb von
weniger als einer Woche ab dem 20. Juni 1996, also noch innerhalb der
22. Schwangerschaftswoche, wäre mit Sicherheit kein lebendes Kind geboren
worden, hierzu keine endgültigen Feststellungen getroffen. Es ist daher revisi-
onsrechtlich vom Vorbringen der Beklagten auszugehen, daß bereits Kinder mit
einem Geburtsgewicht von 500 Gramm bei einem Schwangerschaftsalter von
etwa 22 bis 24 Wochen überleben können; die Chancen für eine extrauterine
Überlebensfähigkeit eines Embryos dieses Alters möchte die Revision mit 30 %
ansetzen.
b) Im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht erachtet
auch der Senat die Beklagte für beweisbelastet dafür, daß sich im vorliegenden
Fall für das Kind eine derartige Überlebenschance trotz eines rechtmäßigen
Schwangerschaftsabbruchs realisiert hätte. Dabei kann offenbleiben, ob sich
- was das Berufungsgericht bejaht, die Revision jedoch als fehlerhaft angreift -
für die Klägerin eine entsprechende Beweiserleichterung zu Lasten der Be-
klagten daraus herleiten läßt, daß deren Behandlungsfehler als grob einzustu-
fen ist. Zwar spricht vieles dafür, daß die dahingehende Beurteilung des Beru-
fungsgerichts den Angriffen der Revision standzuhalten vermag; diese Frage
muß jedoch nicht abschließend entschieden werden, da für die hier in Rede
stehende Kausalitätsfrage auch dann eine Beweisbelastung der Beklagten zu
bejahen ist, wenn ihr nur ein einfacher Behandlungsfehler vorgeworfen werden
kann.
Der Abbruch einer Schwangerschaft ist auf deren Beendigung gerichtet
und hat im Regelfall den Tod des ungeborenen Kindes zur Folge. Gerade aus
diesem Grund sind zum Schutze des Lebensrechts des Embryos aus verfas-
sungsrechtlichen Gründen wirksame Maßnahmen, darunter auch die strafrecht-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de