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"Spätabtreibung". Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-
richts, die insoweit auch von der Revision nicht in Abrede gestellt werden, hätte
bei gehöriger Untersuchung und Beratung der Klägerin zu 1 ein Schwanger-
schaftsabbruch jedenfalls noch in der 22. Schwangerschaftswoche durchgeführt
werden können - also sogar noch innerhalb der Frist, die nach der früheren Re-
gelung des § 218 a Abs. 3 StGB a.F. als Befristung der "embryopathischen In-
dikation" vorgesehen war. In Rede steht unter diesen Umständen also nicht ein
Abbruch in den letzten Schwangerschaftswochen, in denen der Übergang zwi-
schen Abtreibung und Einleitung einer Frühgeburt fließend sein mag. Wie im
Berufungsurteil dargelegt ist, hat der gerichtliche Sachverständige hier sogar
die Auffassung vertreten, in diesem möglichen Abbruchszeitpunkt wäre konkret
noch kein lebensfähiges Kind geboren worden. Mag dies, wovon das Beru-
fungsgericht ausgeht, im Hinblick auf Äußerungen in der medizinischen Litera-
tur zu den Möglichkeiten des Beginns der extrauterinen Lebensfähigkeit auch
letztlich offen sein, geboten es die hier festgestellten Umstände doch jedenfalls
nicht, bei der im Rahmen der Indikationsfeststellung erforderlichen Güterabwä-
gung die Interessen der Mutter hintanzusetzen, die - wie bereits erörtert - aus
psychischen Gründen schwerwiegenden Gefahren für ihr Leben und ihre Ge-
sundheit ausgesetzt war.
4. Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Kausali-
tät des der Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlers und der hierauf beru-
henden Nichtdurchführung eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs für
den seitens der Kläger geltend gemachten Unterhaltsschaden bejaht. Der Ein-
wand der Revision, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der fehlerhaften
Diagnose und der Belastung der Kläger mit dem Unterhaltsaufwand für ihr Kind
liege deswegen nicht vor, weil das Kind auch bei einem Schwangerschaftsab-
bruch möglicherweise überlebt hätte, greift nicht durch.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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