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überschritten ist (vgl. zu diesen Erfordernissen z.B. Senatsurteile BGHZ 129,
178, 183 f. und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO S. 234 mit Hin-
weis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), eine Güter- und Interessenabwägung vor-
aus. Das gilt gerade in den Fällen, in denen es nicht um eine unmittelbare phy-
sische Lebensbedrohung der Schwangeren geht, sondern um aus den darge-
legten psychischen Belastungen - insbesondere für die Zeit nach der Geburt -
zu befürchtende Beeinträchtigungen. Diese Abwägung muß den Rechtspositio-
nen sowohl des Embryos als auch der Mutter soweit wie möglich gerecht wer-
den. Auch wenn das Lebensrecht des Kindes dem Grunde nach eine zeitliche
Differenzierung der Schutzpflicht nicht zuläßt (vgl. BVerfGE 88, 203, 254, 257),
kann doch bei dieser Abwägung zur Bestimmung der Voraussetzungen der
medizinischen Indikation auch die Dauer der Schwangerschaft und die daraus
resultierende besondere Situation für Mutter und Kind Berücksichtigung finden
(vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer, 50. Aufl., Rdn. 26 zu § 218 a StGB; Rudolphi
in: SK-StGB, Rdn. 28 zu § 218 a StGB; a.A. Rüfner, ZfL 2000, 82, 83). In den
Fällen der medizinischen Indikation soll der Schwangerschaftsabbruch sowohl
aus dem gesundheitlichen Interesse der Frau als auch im Hinblick auf die
Schutzwürdigkeit des sich weiter entwickelnden ungeborenen Lebens so früh
wie möglich vorgenommen werden. Im Rahmen dieser Prüfung kann den Er-
gebnissen des medizinischen Fortschritts, der zu einer immer weiteren Vorver-
lagerung der extrauterinen Lebensfähigkeit des Embryos führen mag, ihre Be-
deutung zukommen.
cc) Es braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob und
unter welchen Umständen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Zuläs-
sigkeit einer "Spätabtreibung" in den letzten Schwangerschaftswochen, die auf
die Abwehr von Gefahren für den psychischen Gesundheitszustand der Mutter
eines voraussichtlich behinderten Kindes gerichtet ist, rechtlichen Bedenken
begegnen könnte. Denn hier geht es nicht um das Problem einer derartigen
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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