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den aus verfassungsrechtlichen Gründen generell ausschließen. Dieser Auffas-
sung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
aa) Allerdings enthält die Regelung der medizinischen Indikation des
§ 218 a Abs. 2 StGB - anders als die früher selbständige "embryopathische In-
dikation" des § 218 a Abs. 3 StGB a.F., die einen Abbruch nur bis zur
22. Schwangerschaftswoche zuließ - keine zeitliche Befristung. Der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere in den Entscheidungen
BVerfGE 39, 1 ff. und BVerfGE 88, 203 ff.) ist indessen kein Anhaltspunkt dafür
zu entnehmen, daß eine derartige Befristung in Fällen der medizinischen Indi-
kation aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten wäre. Einerseits ist der
Lebensschutz des ungeborenen Kindes grundsätzlich während der gesamten
Dauer der Schwangerschaft zu gewährleisten; andererseits kann von der Mut-
ter, wenn schwerwiegende Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit drohen
und nicht anders abgewendet werden können, ebenfalls während der gesamten
Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich nicht verlangt werden, daß sie ihre
eigenen existentiellen Belange und Rechtspositionen denen des Kindes aufop-
fert. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die schwerwiegende Gefährdung der
Mutter nicht aus zu befürchtenden physischen Beeinträchtigungen während der
Schwangerschaft oder der Geburt resultiert, sondern eine relevante - nicht an-
ders abwendbare - Bedrohung ihres Lebens oder ihrer seelischen Gesundheit
deshalb zu erwarten ist, weil sie konstitutionell nicht in der Lage ist, während
der Schwangerschaft und nach der Geburt eines schwerbehinderten Kindes die
damit verbundenen Belastungen und Verantwortlichkeiten psychisch zu bewäl-
tigen.
bb) Allerdings setzt die Entscheidung, ob im Einzelfall die insoweit zu
ziehende Opfergrenze für den Ausnahmetatbestand der Rechtfertigung der mit
dem Tode des Embryos verbundenen Abtreibung aus medizinischer Indikation
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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