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In dieser gesetzlichen Neufassung ist die früher in § 218 a Abs. 2 und
Abs. 3 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom
27. Juli 1992 (BGBl. I 1398) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I 820) enthaltene eigenständige Rege-
lung der sogenannten embryopathischen Indikation entfallen; damit sollte klar-
gestellt werden, daß eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer
Minderung des Lebensschutzes führen kann (BT-Drs. 13/1850, S. 26), vielmehr
entscheidend für die Zulässigkeit einer Abtreibung stets nur sein kann, ob das
Austragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen für die gesundheitliche
Situation der Mutter führt, denen anders als durch einen Abbruch nicht wirksam
begegnet werden kann. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Fall-
konstellationen der früheren "embryopathischen Indikation" nunmehr der Sache
nach von der medizinischen Indikation (auch als "medizinisch-soziale Indikati-
on" bezeichnet, vgl. z.B. Eser in: Schönke/Schröder, 26. Aufl., Rdn. 26 zu
§ 218 a StGB) des nunmehrigen § 218 a Abs. 2 StGB aufgefangen werden (BT-
Drs. 13/1850 aaO). Dies entspricht auch der herrschenden Meinung in der
rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. dazu Eser in: Schönke/Schröder,
26. Aufl., Rdn. 34, 42 zu § 218 a StGB; Tröndle/Fischer, 50. Aufl., Rdn. 21 zu
§ 218 a StGB; Lackner/Kühl, 24. Aufl., Rdn. 22 vor § 218 StGB; Beckmann, ZfL
1995, 24, 27; einschränkend Rudolphi in: SK-StGB, Rdn. 8 zu § 218 a StGB).
Daher ist bei den Fallgestaltungen, die nach der bisherigen rechtlichen
Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, nunmehr im Rahmen
des § 218 a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des
schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebens-
situation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die
Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch see-
lischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, daß bei der
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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