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gerschaft rechtlich zulässig gewesen wäre. Eine auf der Verletzung des Be-
handlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwanger-
schaftsabbruchs kann nämlich nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rah-
men eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der
vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizu-
stellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung
entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st.Rspr., vgl. insbe-
sondere BGHZ 129, 178, 185 und Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR
213/00 - aaO, S. 234 sowie vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002,
1489, 1490). Entgegen der Auffassung der Revision weist die Beurteilung des
Berufungsgerichts, unter den vorliegend gegebenen Umständen wäre ein
Schwangerschaftsabbruch nach der medizinischen Indikation des § 218 a
Abs. 2 StGB rechtlich zulässig gewesen, keine Rechtsfehler auf.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Indi-
kation für einen Eingriff, der zur Abwendung der gesundheitlichen Gefahren der
Mutter im Hinblick auf die Belastung mit einem schwerbehinderten Kind in Be-
tracht kam, anhand des § 218 a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren-
und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I 1050) ge-
prüft. Aufgrund dieser gesetzlichen Neufassung ist der mit Einwilligung der
Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch dann
nicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zu-
künftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis an-
gezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder das Risiko einer schwerwiegen-
den Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
der Schwangeren abzuwenden und die Gefahr nicht auf andere, für sie zumut-
bare Weise abgewendet werden kann.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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