- 7 -
VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR
2002, 233 f., jew.m.w.N.).
2. Frei von Rechtsfehlern sind auch die Überlegungen, mit denen das
Berufungsgericht seine Beurteilung begründet hat, der Beklagten sei hier eine
schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten anzulasten, die pränatale Untersuchung
des Kindes auf Schädigungen ordnungsgemäß vorzunehmen, diagnostisch
auszuwerten und die Eltern hinsichtlich der Ergebnisse in gebotener Weise zu
beraten. Im Berufungsurteil ist auf der Grundlage der Ausführungen des ge-
richtlichen Sachverständigen beanstandungsfrei dargelegt, daß die Beklagte
insbesondere die bei der Ultraschall-Untersuchung am 20. Juni 1996 gemesse-
ne Femurlänge von 29 mm als "viel zu niedrig" und "hochgradig auffällig" hätte
erkennen und hieraus die gebotenen Konsequenzen für die Veranlassung wei-
terer Untersuchungen und eine entsprechende Beratung der Eltern hätte ziehen
müssen. Die der Beklagten insoweit unterlaufenen Versäumnisse konnte das
Berufungsgericht zu Recht als Behandlungsfehler ansehen, auch wenn grund-
sätzlich im Bereich der Diagnoseirrtümer Zurückhaltung bei der Bewertung als
ärztliche Pflichtverletzung zu üben ist. Letztlich stellt auch die Revision einen
(einfachen) Behandlungsfehler der Beklagten insoweit nicht in Abrede, wendet
sich vielmehr ersichtlich nur gegen dessen Bewertung als grob.
3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Feststellung im Beru-
fungsurteil, daß sich die Klägerin zu 1, wäre sie - nach einer gebotenen weite-
ren Abklärung der Untersuchungsbefunde - über die zu erwartenden Fehlbil-
dungen des Kindes rechtzeitig informiert und entsprechend beraten worden, zu
einem Abbruch der Schwangerschaft entschlossen hätte. Ein schuldhafter ärzt-
licher Behandlungsfehler, wie er hier vorliegt, kann allerdings - davon geht auch
das Berufungsgericht aus - nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf Ersatz
des hier in Rede stehenden Schadens führen, wenn ein Abbruch der Schwan-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de