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angemessen, wobei nicht unberücksichtigt bleibe, daß der Klägerin die Belas-
tung durch einen Abtreibungseingriff erspart worden sei.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Den Klägern
stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf der Grundlage
einer schuldhaften Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrages durch die
Beklagte zu.
1. Rechtlich beanstandungsfrei geht das Berufungsgericht davon aus,
daß der zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten geschlossene Vertrag
über die Schwangerschaftsbetreuung, in dessen Schutzbereich auch der ande-
re Elternteil, hier also der Ehemann als Kläger zu 2, einbezogen war, auch die
Pflicht der Beklagten zur Beratung der Eltern über die erkennbare Gefahr einer
Schädigung der Leibesfrucht mit umfaßte (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile BGHZ
89, 95, 98; 143, 389, 393 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht
darauf hingewiesen, daß der bei den Ultraschall-Untersuchungen anwesende
Vater wiederholt nachgefragt habe, ob mit dem Kind alles in Ordnung sei; dies
zeigt das besondere Interesse, das die Eltern einer Information über eventuelle
Schädigungen des Kindes beigemessen haben. Die Verletzung der Pflichten
aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag, der in dieser Weise auch auf die
pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung zwecks Vermei-
dung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet war, kann
Grundlage für den Anspruch gegen den Arzt auf Erstattung des (gesamten)
Unterhaltsbedarfs des Kindes sein, das mit schweren Behinderungen zur Welt
kommt (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 -
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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