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pflicht bereits dadurch schuldhaft verletzt, daß sie anläßlich der Ultraschallun-
tersuchung vom 20. Juni 1996 nur zwei Werte statt der erforderlichen vier
Werte ermittelt habe. Entscheidend und als grober Diagnosefehler (mit Be-
weislastumkehr in der Kausalitätsfrage) sei ihr anzulasten, daß sie die gemes-
sene Femurlänge von 29 mm nicht als viel zu niedrig und hochgradig auffällig
erkannt und sie dies weder zum Anlaß genommen habe, die Ultraschallunter-
suchung auch auf die oberen Extremitäten auszudehnen, noch die Klägerin zur
näheren Abklärung in eine Spezialsprechstunde zu überweisen; denn dort wäre
die Fehlbildung beim Stand der Ultraschalldiagnostik im Jahre 1996 erkannt
worden.
Bei entsprechender pflichtgemäßer Aufklärung hätte sich die Klägerin
zu 1 zu einem legalen Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 a Abs. 2 StGB
entschlossen. Dessen Voraussetzungen hätten vorgelegen, da angesichts der
schweren Behinderung des Kindes nach ärztlicher Prognose auch bei einer bis
dahin psychisch gesunden Frau sowohl eine Suizidgefahr als auch eine
schwerwiegende Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der
Mutter zu befürchten gewesen wäre. Dies werde hier auch dadurch bestätigt,
daß die Geburt des behinderten Kindes tatsächlich zu einer entsprechenden
schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin zu 1 geführt
habe. Denn diese leide seit der Geburt an einer depressiven Störung, die
Krankheitswert erreiche, wobei jedenfalls in den ersten Monaten eine mittel-
schwere Depression und während der ersten Wochen eine zumindest latente
Selbstmordgefahr vorgelegen habe, während der Zustand danach als leichtere,
aber sicher behandlungsbedürftige depressive Verstimmung zu bezeichnen sei
und voraussichtlich noch sehr lange Zeit fortbestehen werde.
Das vom Landgericht der Klägerin zuerkannte Schmerzensgeld von
20.000 DM sei im Hinblick auf die erlittenen psychischen Beeinträchtigungen
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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