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Die Beklagte stellt die Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers und
eines erlaubten Schwangerschaftsabbruchs in Abrede, zumal das Kind im Zeit-
punkt einer denkbaren Abtreibung bereits lebensfähig gewesen wäre.
Das Landgericht hat unter Klageabweisung im übrigen die Ersatzpflicht
der Beklagten für die den Klägern aus fehlerhafter ärztlicher Beratung durch die
Beklagte und der damit zusammenhängenden Geburt des behinderten Kindes
Sebastian entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden festge-
stellt; darüber hinaus hat es die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes
von 20.000 DM an die Klägerin zu 1 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung der Beklagten mit einer Neufassung des Feststellungsausspruchs
dahin zurückgewiesen, daß die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werde,
den Klägern nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Er-
satz für den entstandenen und künftigen Unterhaltsbedarf ihres Kindes Sebas-
tian, geboren am 24. Oktober 1996, zu leisten. Mit ihrer Revision verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kläger auf
Ersatz des Unterhaltsbedarfs ihres Sohnes Sebastian aus positiver Verletzung
eines ärztlichen Behandlungsvertrages für begründet erachtet.
Der zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten geschlossene Vertrag
zur Schwangerschaftsbetreuung, in dessen Schutzbereich auch der Kläger zu 2
eingeschlossen sei, habe die Beratung über eine erkennbare Gefahr durch
Schädigungen der Leibesfrucht mit umfaßt. Die Beklagte habe ihre Beratungs-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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