- 3 -
Tatbestand:
Die klagenden Eheleute sind die Eltern des am 24. Oktober 1996 gebo-
renen Sebastian H., der mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt kam:
Beide Oberarme waren nicht ausgebildet; der rechte Oberschenkel war ver-
kürzt, der linke fehlte; an beiden Beinen fehlte das Wadenbein; beide Füße wie-
sen eine Knick-Hackfußstellung auf. Die Kläger nehmen die beklagte Frauen-
ärztin auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese während der von ihr durch-
geführten Schwangerschaftsbetreuung die Fehlbildungen des Kindes pflichtwid-
rig nicht erkannt habe und deshalb eine rechtlich zulässige Abtreibung unter-
blieben sei. Gegenstand der Klage ist außer der Feststellung der Schadenser-
satzpflicht der Beklagten auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil die
Klägerin zu 1 seit der Geburt des Kindes an einem psychischen Trauma leide.
Im Verlauf der Schwangerschaft nahm die Beklagte bei der Klägerin zu 1
insgesamt elf Ultraschall-Untersuchungen vor. Der bei diesen Untersuchungen
ebenfalls anwesende Kläger zu 2 fragte wiederholt, ob mit dem Kind alles in
Ordnung sei, was die Beklagte bejahte. Bei der Untersuchung am 20. Juni 1996
(Schwangerschaftswoche 20/5) maß die Beklagte einen biparietalen Durch-
messer von 4,4 bis 4,7 cm und eine Femurlänge von 2,9 cm. Die Kläger werfen
der Beklagten vor, daß sie nicht spätestens anläßlich der Ergebnisse dieser
Ultraschalluntersuchung die Klägerin zu 1 wegen des Verdachts auf eine Fehl-
bildung des Oberschenkels des Kindes in eine Spezialsprechstunde überwie-
sen habe, wo erfahrene Sonografiker diese Fehlbildung erkannt hätten; bei
rechtzeitiger Aufklärung hätte sich die Klägerin zu 1 für einen Schwanger-
schaftsabbruch entschieden.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de