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chen Voraussetzungen dieser Revisionsgrund bei Fehlern des Tatrichters im
Rahmen der Abwägung zwischen den Grundrechten der Parteien aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben
sein kann. Die Einschränkung, die die Äußerungsfreiheit des Beklagten durch
die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung erfährt, ist zumindest im Er-
gebnis hinnehmbar. Ein Einschreiten des Revisionsgerichts ist daher nicht er-
forderlich.
Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichti-
gung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203)
die in der Praxis des Klägers durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, so-
weit sie unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen, nicht als
rechtmäßig angesehen werden können und deshalb rechtswidrig sind (vgl. auch
Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; fer-
ner Senatsurteil BGHZ 129, 178, 182 ff. zu § 218 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 StGB
a.F.). In der beanstandeten Äußerung des Beklagten wird der erforderliche Be-
zug zu dieser Rechtsprechung jedoch nicht hergestellt. Die außerkontextuelle
Verwendung des Wortes ?rechtswidrig? ist deshalb am allgemeinen Sprach-
gebrauch zu messen. Das Berufungsgericht meint, daß der durchschnittliche
Adressat die Äußerung als Hinweis auf verbotene Schwangerschaftsabbrüche
im Sinne strafbarer Handlungen verstehe. Ob dieses Verständnis zwingend ist,
kann dahinstehen.
Jedenfalls hat der Beklagte den durch die Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts geprägten Begriff der Rechtswidrigkeit, der im Rahmen der
in § 218 a Abs. 1 StGB geregelten Beratungslösung ein legales, strafloses
Handeln des Arztes nicht ausschließt, in einer Weise verwendet, die ersichtlich
eine Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Arzt erzeugt hat
und auch erzeugen sollte. Darin liegt im vorliegenden Fall eine Verletzung des
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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