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Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet
sich die Beschwerde des Beklagten.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und
in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache
hat sie keinen Erfolg, weil der Beklagte keinen Grund für die Zulassung der Re-
vision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und
klärungsfähigen Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für
die Allgemeinheit haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02
und V ZB 16/02 - NJW 2002, 2957 und 3029, sowie vom 1. Oktober 2002
- XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67). Die grundlegenden Voraussetzungen, unter
denen Äußerungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Persönlichkeits-
rechts oder sonstiger geschützter Grundrechtspositionen eines Dritten durch
gerichtliche Entscheidung untersagt werden können, sind geklärt (vgl. nur
BVerfGE 97, 391; 99, 185; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358
und VersR 2000, 778; Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR
2000, 1162; jeweils mit weiteren Nachweisen). Neue klärungsbedürftige Fragen
stellen sich im Streitfall nicht. Insoweit ist auch eine Zulassung der Revision zur
Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht angezeigt.
2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-
fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, unter wel-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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