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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 40.000
Gründe:
I.
Der Kläger betreibt in H. eine gynäkologische Praxis. In deren unmittel-
barer Nähe verteilte der Beklagte im Oktober 2001 durch Einwerfen in Brief-
kästen und Anheften an Fahrzeuge Handzettel. Auf deren Deckblatt hieß es:
?Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. [es folgen Name und An-
schrift des Klägers]?. Weiter hieß es auf dem Handzettel u.a.: ?Wußten Sie
schon, daß in ... der Praxis von Dr. ... rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt
werden??. Das Landgericht hat den Beklagten auf die Klage des Klägers verur-
teilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen
und / oder zu verbreiten, der Kläger führe in seiner Praxis rechtswidrige Abtrei-
bungen aus. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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