BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 366/02
vom
1. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 Ah Abs. 1, 1004; StGB
§ 218 a Abs. 1
Die auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer - namentlich benann-
ten -gynäkologischen Praxis würden ?rechtswidrige Abtreibungen? durchgeführt, kann
gegen den betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten und
deshalb gerichtlich untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß Schwanger-
schaftsabbrüche, die nach der Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorge-
nommen werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechts-
widrig sind.
BGH, Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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