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den, diese Mitteilung im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem sie sich noch für einen
Schwangerschaftsabbruch hätte entscheiden können, auf sich wirken zu las-
sen. Deshalb können aus der tatsächlichen späteren Entwicklung nur mittelbar
Rückschlüsse darauf gezogen werden, wie diese Diagnose sich auf ihren Ge-
sundheitszustand ausgewirkt hätte. Hinzu kommt, daß auch allgemein an die
Substantiierungspflichten der Parteien im Arzthaftungsprozeß maßvolle und
verständige Anforderungen zu stellen sind, weil vom Patienten regelmäßig kei-
ne genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert wer-
den kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981,
752). Entsprechende Fragen sind, wie dies im Arzthaftungsprozeß ganz allge-
mein zu fordern ist, grundsätzlich nicht ohne sachverständige Beratung zu ent-
scheiden (vgl. Senatsurteil, BGHZ 98, 368, 373). Dies gilt umso mehr für die
Prüfung der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation im Sinne des
§ 218a Abs. 2 StGB, bei der die "nach ärztlicher Erkenntnis" gebotene Progno-
se schon im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut regelmäßig die Einholung eines
Sachverständigengutachtens erforderlich macht (vgl. Müller, NJW 2003, 697,
703).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht
beachtet. Die Klägerin hat nicht nur vorgetragen, daß sie unter schweren De-
pressionen leide, sondern hat dies auch in das Zeugnis der behandelnden Psy-
chologin gestellt. Eine medizinische Einordnung ihrer psychischen Störungen
konnte von ihr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus den darge-
legten Gründen ebensowenig verlangt werden wie Vortrag zu Art, Umfang und
Erfolgsaussicht der Behandlung. Daneben hat die Klägerin auch körperliche
Beeinträchtigungen geltend gemacht, insbesondere einen Bruch von zwei Wir-
beln im Jahr 1994, aufgrund dessen sie keine schweren Lasten tragen dürfe.
Daß durch das ständige Tragen des schwerbehinderten Kindes bereits eine
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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