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angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder das Risiko einer schwerwie-
genden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustan-
des der Schwangeren abzuwenden und die Gefahr nicht auf andere, für sie
zumutbare Weise abgewendet werden kann. Bei Fallgestaltungen, die nach der
früheren rechtlichen Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, ist
nunmehr im Rahmen des § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter
aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden
besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution
überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres ins-
besondere auch seelischen Gesundheitszustandes als so bedrohend erschei-
nen lassen, daß bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Un-
geborenen dahinter zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002
- VI ZR 136/01 - aaO, S. 1150). Das Berufungsgericht ist zwar hiervon im recht-
lichen Ansatzpunkt zutreffend ausgegangen, hat jedoch bei seiner Beurteilung
die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt und in die-
sem Zusammenhang - wie die Revision mit Recht geltend macht - erheblichen
Sachvortrag und Beweisangebote der Klägerin übergangen.
3. Zwar muß die Mutter im Schadensersatzprozeß grundsätzlich nach
allgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß die Vor-
aussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen medi-
zinischer Indikation bei fehlerfreier Diagnose des untersuchenden Arztes vor-
gelegen hätten. Bei den Anforderungen an die Darlegungslast sind jedoch auch
die gerade durch den - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Behand-
lungsfehler verursachten Schwierigkeiten zu berücksichtigen, welche die Darle-
gung der Voraussetzungen einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkba-
ren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose bereitet. Durch das
Vorenthalten der richtigen Diagnose über die voraussichtliche schwere Behin-
derung ihres Kindes ist die Klägerin nämlich gar nicht in die Lage versetzt wor-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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