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gehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfanges, die bei derartigen
Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der
Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247; Se-
natsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom
4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233, 234), nunmehr auch für
entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtsla-
ge maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht der gesetzgeberischen
Lösung, die bisher von § 218a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen
jetzt in die Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. Senatsurteil
vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO; zustimmend Deutsch, NJW 2003, 26,
28).
2. Eine auf der - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verletzung
des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwan-
gerschaftsabbruchs kann allerdings - wovon das Berufungsgericht mit Recht
ausgegangen ist - nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines ver-
traglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßi-
gen Ebene von der Unterhaltsbelastung für das Kind freizustellen und der Klä-
gerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewe-
sen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt
worden wäre (st. Rspr.: vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 = VersR 1995,
964, 966; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO; vom
19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768 und vom 18. Juni
2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1149). Aufgrund der gesetzlichen Neufassung
des § 218a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfe-
änderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I 1050) ist der mit Einwilligung
der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch
dann nicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und
zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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