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Abs. 2 StGB stehen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennen-
den Senats. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 -
(VersR 2002, 1148, demnächst BGHZ 151, 133 ff.), welches das Berufungsge-
richt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, ent-
schieden, daß das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unter-
bleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gemäß
§ 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des
Arztes auslösen kann, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu erset-
zen, das mit schweren Behinderungen zur Welt kommt. Nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts diente im vorliegenden Fall die vom Beklagten
durchgeführte Feinsonographie der Suche nach Fehlbildungen; die Klägerin
hatte ihn zu diesem Zweck aufgesucht. Die vom Beklagten nach dem ärztlichen
Standard durchzuführende Diagnostik sollte demnach die Klägerin in die Lage
versetzen, das ihr vom Gesetzgeber zugebilligte Recht auszuüben, sich für ei-
nen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden, wenn nach Fest-
stellung einer schweren Fehlbildung des Kindes der Abbruch der Schwanger-
schaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensver-
hältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt gewesen wä-
re, um eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Be-
einträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzu-
wenden, und die Gefahr nicht auf eine andere, für sie zumutbare Weise hätte
abgewendet werden können. Drohen die schwerwiegenden Gefahren für die
Mutter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen der Indikation des § 218a Abs. 2
StGB führen, gerade auch für die Zeit nach der Geburt und ist demgemäß der
vertragliche Schutzzweck auch auf die Vermeidung dieser Gefahren durch das
"Haben" des Kindes gerichtet, so erstreckt sich die aus der Vertragsverletzung
resultierende Ersatzpflicht auch auf den Ausgleich der durch die Unterhaltsbe-
lastung verursachten vermögensrechtlichen Schadenspositionen. Eine dahin-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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