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bestand seien damit nicht hinreichend dargelegt. Das Ausmaß sowie die Be-
handlung der Depressionen seien nicht näher ausgeführt worden. Bei der Ab-
wägung der Rechtsgüter, also einerseits der Gesundheit der Mutter und ande-
rerseits des Lebens des Kindes, sei sicherlich auch maßgebend, ob und in wel-
chem Umfang die Beeinträchtigungen der Gesundheit der Mutter mit Erfolg be-
handelbar seien. Hinsichtlich der konkreten sekundären Folgen gebe es auch
im Arzthaftungsprozeß keine Erleichterungen für die Darlegungslast der Patien-
tin. Hier fehle es nicht nur an einer nachvollziehbaren medizinischen Einord-
nung. Auch die Darlegung zur psychotherapeutischen Behandlung ohne nähe-
ren Vortrag zur Art, Umfang und Erfolg der Behandlung genügten nicht und sei-
en - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in diesem Bereich eine
Offenlegung durch den Behandelnden gegenüber der Patientin nur im be-
grenzten Maß vertretbar sein mögen - zu pauschal erfolgt. Ein Anspruch auf
Ersatz des entstandenen und entstehenden Unterhaltsaufwandes für ihr behin-
dertes Kind stehe der Klägerin schon dem Grunde nach nicht zu. Schutzzweck
des Behandlungsvertrages bei der medizinischen Indikation sei - auch bei er-
kennbarer Behinderung des ungeborenen Kindes - ausschließlich die Gesund-
heit der Mutter. Der wirtschaftliche Aspekt der Unterhaltsbelastung für das be-
hinderte Kind sei bei der medizinischen Indikation nicht ansatzweise als Reflex
des Behandlungsvertrages ableitbar.
II.
Das Urteil des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht
stand.
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Schutzzweck des Be-
handlungsvertrages bei der medizinischen Indikation im Sinne des § 218a
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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