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Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im übrigen teilwei-
se stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld, Unter-
haltsbedarf und Betreuungsaufwand verurteilt sowie festgestellt, daß der Be-
klagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen zukünftigen Unterhaltsaufwand
infolge der Geburt ihrer Tochter zu ersetzen. Auf die Berufung des Beklagten
hat das Kammergericht die Klage unter teilweiser Abänderung des landgericht-
lichen Urteils vollständig abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin
zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-
gebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf
Schmerzensgeld sei nicht begründet, da die insoweit darlegungspflichtige Klä-
gerin nicht hinreichend vorgetragen habe, daß nach der geltenden Fassung des
§ 218a StGB ein Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre. Da der
Gesetzgeber bei der Neuregelung der Zulässigkeit des Schwangerschaftsab-
bruchs die embryopathische Indikation aus dem Gesetz gestrichen habe, hätte
die Klägerin einen Schwangerschaftsabbruch lediglich aus medizinischen
Gründen zum Schutz der Mutter gemäß § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßig vor-
nehmen lassen können. Die Darlegung der Klägerin lasse jedoch eine Beurtei-
lung, ob die damals zu befürchtenden Depressionen und die jetzt eingetretenen
Folgen, die zumindest indiziell zu berücksichtigen seien, eine hinreichend
schwerwiegende Gefahr für ihre Gesundheit bedeutet hätten bzw. bedeuteten,
nicht zu. Die Unzumutbarkeit der Schwangerschaft bzw. die Voraussetzungen
für einen die Opfergrenze für die Schwangere überschreitenden Ausnahmetat-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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