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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 18. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Mutter einer am 10. September 1997 mit einer
schweren Fehlbildung - einer offenen Wirbelsäule (Spina bifida) im lumbosa-
cralen Bereich - geborenen Tochter. Sie nimmt den beklagten Arzt auf Schmer-
zensgeld sowie auf Unterhalt für ihre Tochter mit der Begründung in Anspruch,
dieser habe bei den von ihm seit dem 6. Mai 1997 ab der
19. Schwangerschaftswoche durchgeführten Sonographien pflichtwidrig die
Fehlbildung des Kindes nicht erkannt, weshalb eine Abtreibung unterblieben
sei. Diese wäre gerechtfertigt gewesen, um die Gefahr einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung insbesondere des seelischen Gesundheitszustandes der
Schwangeren wegen behandlungsbedürftiger Depressionen abzuwenden.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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