BGH Urteil vom 15.7.2003 - VI ZR 203/02 - (Prognose und erforderliches
Sachverständigengutachten)
BGB § 249 A; StGB § 218a Abs. 2
Für die Prüfung der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation im Sinne des § 218a Abs.
2 StGB für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch macht die "nach ärztlicher
Erkenntnis" gebotene Prognose regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens
erforderlich.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - KG Berlin, LG Berlin
BGH Urteil vom 1.4.2003 - VI ZR 276/99I - (Prangerfall)
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 Ah Abs. 1, 1004; StGB, § 218 a Abs. 1
Die auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer - namentlich benannten -
gynäkologischen Praxis würden "rechtswidrige Abtreibungen" durchgeführt, kann gegen den
betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten und deshalb gerichtlich
untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß Schwangerschaftsabbrüche, die nach der
Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommen werden, nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig sind.
BGH Urteil vom 18.6.2002 - VI ZR 136/01 - (Unterhaltsaufwandsfall)
BGB § 249
Zu den Voraussetzungen, unter denen das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende
Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gemäß § 218a Abs. 2
StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des Arztes auslösen kann, den
Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu ersetzen, das mit schweren Behinderungen zur
Welt kam.
OLG München, LG Augsburg
BGH Urteil vom 4.12.2001 - VI ZR 213/00 - (Zwillingsschwangerschaftsfall)
BGB § 249 A
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft aus den in §
218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB a.F. geregelten Indikationstatbeständen hätte gerechtfertigt sein
können, so daß das Unterbleiben des Eingriffs aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers
Grundlage eines Anspruchs der Eltern auf Ersatz des Unterhaltsaufwands für eines der Kinder
sein könnte, das mit Behinderungen zur Welt kam.
OLG Braunschweig, LG Braunschweig
BGH Urteil vom 30.5.2000 - VI ZR 276/99 - (Babycaustfall)
GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Ah, Bd, 1004; StGB §§ 185 ff.
Eine Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbildung in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden, fundamentalen Frage, bei der es um den Schutz des
Lebensrechts Ungeborener geht, muß nach Art. 5 Abs. 1 GG in einer freiheitlichen Demokratie
grundsätzlich selbst dann toleriert werden, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (hier:
"Babycaust").
Bundesverfassungsgericht Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 -
(Schwangerschaftsabbruch II) - BVerfGE 88, 203 -
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt - und Geburtschadensrecht, Berlin,
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