Freiheitsentziehende Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen in Pflegeheimen - Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu www.ratgeber-arzthaftung.de
wäre, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt und der Betroffene
persönlich angehört worden ist, §§ 70 h Abs. 1 Satz 2, 69 f Abs. 1 Satz 1 FGG.
Bei zivilrechtlichen Unterbringungsmaßnahmen muss der Betreuer oder Bevollmächtigte zu
dem bereits oder gleichzeitig einen Antrag auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren
stellen.
ENDE
- 9 -
9