Freiheitsentziehende Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen in Pflegeheimen - Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu www.ratgeber-arzthaftung.de
Eindruck von ihm zu verschaffen. Soweit möglich und erforderlich, hat sich das Gericht dem
persönlichen Eindruck in der üblichen Umgebung des Betroffenen zu verschaffen, § 70 c
Satz 2 FGG. Persönliche Anhörung und Verschaffen eines unmittelbaren Eindrucks sollen
nicht durch ein ersuchten Richter erfolgen, § 70 c Satz 4 FGG.
4. Bestellung eines Verfahrenspflegers
Nach § 70 b Abs. 1 FGG bestellt das Vormundschaftsgericht dem Betroffenen einen
Verfahrenspfleger, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die
Bestellung eines Verfahrenspflegers ist in der Regel erforderlich, wenn nach § 68 Abs. 2
FGG von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, § 70 b Abs. 1
Satz 2 FGG.
5. Gelegenheit zur Äußerung
Das Gericht ist verpflichtet, bestimmten Personen sowie den nach den §§ 1 ff. BtBG
zuständigen Betreuungsbehörde von der Genehmigung der Unterbringung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben, § 70 d Abs. 1 FGG. Benannt werden dort: der Ehegatten oder
Lebenspartner, die Eltern und Kinder, der Betreuer, eine vom Betreuten benannte
Vertrauensperson, sowie der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
6. Sachverständigengutachten
Für die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist das Einholen eines
Sachverständigengutachtens nach § 70 Abs. 1 Satz FGG in der Regel nicht notwendig. Es
ist ausreichend, wenn das Gericht vor seiner Entscheidung ein ärztliches Zeugnis, d. h. ein
Attest, das nur das Ergebnis der Begutachtung durch einen Sachverständigen festhält,
einholt.
7. Entscheidungsinhalt
§ 70 f FGG regelt den Inhalt der richterlichen Entscheidung, die zu begründen ist. Die
Entscheidung muss den Betroffenen, die konkrete Unterbringungsmaßnahme und den
Zeitpunkt bezeichnen, an dem die Unterbringungsmaßnahme spätestens endet. Bei
freiheitsentziehenden Maßnahmen müssen Art und Dauer der Maßnahme, die genehmigt
wird, in der gerichtlichen Entscheidung so festgehalten werden, dass sie eindeutig
bestimmbar sind - beispielsweise "Bauchgurt am Rollstuhl von 9.00 bis 12.00 Uhr und von
15.00 bis 18.00 Uhr". Zudem kann das Vormundschaftsgericht eine ausdrückliche ärztliche
Anordnung in jedem Einzelfall zur weiteren Voraussetzung machen.
Die Entscheidung muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
8. Bekanntmachung und Wirksamkeit
Die Genehmigung von Unterbringungsmaßnahmen ist dem Betroffenen stets selbst bekannt
zu machen, § 70 g Abs. 1 FGG.
Die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigende Entscheidung ist zudem den in § 70 d
FGG genannten Personen, sowie dem Leiter der Einrichtung, in welcher der Betroffene
untergebracht werden soll, bekannt zu machen, § 70 g Abs. 2 Satz 1 FGG.
9. vorläufige Genehmigung, § 70 h FGG
Nach § 70 h FGG können Unterbringungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung
vorläufig genehmigt oder sogar ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet werden. Bei
Maßnahmen nach § 1846 BGB sind gemäß § 70h Abs. 3 die Abs. 1 und 2 entsprechend
anzuwenden. Eine vorläufige Genehmigung bzw. Anordnung ist möglich, wenn dringende
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung
gegeben sind und mit dem Aufschub der Unterbringungsmaßnahme eine Gefahr verbunden
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