Freiheitsentziehende Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen in Pflegeheimen - Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu www.ratgeber-arzthaftung.de
innerhalb des regelmäßig bestehenden Auftragsverhältnisses nach den §§ 662 ff. BGB.
Soweit Verwandte bevollmächtigt werden, ist allerdings regelmäßig ein konkludent
vereinbarter Haftungsausschluss anzunehmen, so dass nur Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zu einer Haftung führen können.
V. Verfahren
Die §§ 70 ff FGG regeln das gerichtliche Verfahren der Genehmigung von
Unterbringungsmaßnahmen im Sinne der §§ 70 ff. FGG sind die Verfahren zur
Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung eines Erwachsenen durch einen Betreuer
oder Bevollmächtigten nach § 1906 BGB bzw. eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB,
Verfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen durch einen Betreuer oder
Bevollmächtigten sowie Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung
psychisch Kranker, § 70 Abs. 1 Satz 2 FGG. Öffentlich-rechtliche und zivilrechtlich
freiheitsentziehende Unterbringungen sind erst seit Inkrafttreten des Betreuungsrechts 1992
in einem einheitlichen Verfahren geregelt.
Gegenstand des gerichtlichen Verfahren ist bei einer zivilrechtlichen freiheitsentziehenden
Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahme Erwachsener allein das Erteilen bzw.
Nichterteilen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der vom Betreuer oder
Bevollmächtigten beabsichtigten Maßnahme. Anders als bei öffentlich-rechtlichen
Unterbringungen ordnet der Vormundschaftsrichter die freiheitsentziehende Unterbringung
oder Maßnahme grundsätzlich nicht selbst an. Dies kommt nur unter den Voraussetzungen
des § 1846 BGB in Betracht, d. h. in Eilfällen, in denen vorhandene Betreuer oder
Bevollmächtigte verhindert ist, oder ein Betreuer noch nicht bestellt ist. Die richterliche
Genehmigung muss grundsätzlich vor Beginn der freiheitsentziehenden Unterbringung oder
Maßnahme vorliegen.
1. Zuständigkeit
Sachlich zuständig für die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme gegenüber
einem Erwachsenen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten ist das
Vormundschaftsgericht, § 70 Abs. 1 Satz 3 FGG.
Funktionell zuständig ist der Vormundschaftsrichter, § 14 Nr. 4 RPflG
Örtlich zuständig ist das Vormundschaftsgericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, § 70
Abs. 2 Satz 1 FGG.
Ist ein Betreuungsverfahren noch nicht anhängig, ist grundsätzlich das
Vormundschaftsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, in der
sich Gericht mit der Sache befasst, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 70 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. § 65 Abs. 1 FGG.
Beantragt ein Bevollmächtigter die Genehmigung, gelten die Regelungen der §§ 70 Abs. 2
Satz 2, 65 Abs. 1 FGG entsprechend.
2. Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren setzt in der Regel einen entsprechenden Antrag des Betreuers oder
Bevollmächtigten voraus. Allerdings kann das Vormundschaftsgericht auch von Amts wegen
ein entsprechendes Verfahren einleiten, sofern ersichtlich ist, dass der Betreuer oder
Bevollmächtigte überhaupt Unterbringungsmaßnahmen gegenüber dem Betroffenen treffen
will.
3. Rechtsstellung des Betreuten
Im Genehmigungsverfahren ist der Betreute oder Vollmachtsgeber unabhängig davon, ob er
geschäftsfähig ist, verfahrensfähig, § 70 a FGG. Er ist vor der gerichtlichen Entscheidung
persönlich anzuhören, § 70 c FGG. Zudem hat sich das Gericht einen unmittelbaren
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