Freiheitsentziehende Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen in Pflegeheimen - Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu www.ratgeber-arzthaftung.de
festzustellen. Die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung kommt in den folgenden
Situationen in Betracht:
- wenn der Betreute krankheitsbedingt sein Leben gefährdet, insbesondere
lebenswichtige Medikamente nicht einnimmt (OLG Hamm NJW 1976, 378)
- im Falle einer krankheitsbedingten Verweigerung der Nahrungsaufnahme
(Bundestags-Drucksache 11/4528, S. 146)
- wenn ein altersverwirrter Betreuter planlos oder nachts bei Kälte oder ohne
Beachtung des Straßenverkehrs umherläuft und sein Leben oder seine Gesundheit
dadurch gefährdet, dass er überfahren wird oder sich Erfrierungen zuzieht
(Bundestags-Drucksache 11/4528, S. 146)
- Bei wiederholten Verletzungen durch Stürze im Alkoholrausch bei Vorliegen einer
psychischen Krankheit im Sinne des § 1906 BGB (Bayrisches OLG FamRZ 1994,
1617). Grundsätzlich ist Alkoholismus oder Drogensucht allerdings keine psychische
Erkrankung im Sinne der §§ 1896 und 1906 BGB.
Die freiheitsentziehende Maßnahme darf demnach nur zu dem im o. g. Sinne konkretisierten
Wohl des Betroffenen erfolgen. Die unzureichende organisatorische und personelle
Ausstattung und damit verbundene fiskalische Gesichtspunkte rechtfertigen keine
Eingriffe in Grundrechte und damit auch nicht die Anwendung freiheitsentziehender
Maßnahmen (Bay. OLG FamRZ 1994, 1617; LG Berlin R&P 1990, 178). Dies schließt
den Einsatz von Fixierungen und sedierenden Medikamenten zu Erleichterung der
Pflege oder wegen Personalmangels aus. Schließlich muss die jeweilige
freiheitsentziehende Maßnahme auch im Einzelfall verhältnismäßig, insbesondere
erforderlich sein. Dies ist häufig bei der praktisch besonders wichtigen Gruppe der Sturzfälle
ein Problem. Nach einer Münchener Studie (vgl. Hoffmann/Klie, Freiheitsentziehende
Maßnahmen, S. 93) werden 91 % der freiheitsentziehenden Maßnahmen zumindest auch
mit Sturzgefahr und Gehunsicherheit begründet. Bei Überlegungen zur Anwendung
freiheitsentziehender Maßnahmen wegen der Gefahr eines Sturzes sind die Risiken eines
Sturzes mit den Risiken für die Gesundheit durch die freiheitsentziehende Maßnahme selbst,
beispielsweise Strangulierungsgefahr und mangelnde Bewegung, mögliche Alternativen
("tiefer gelegte" Betten u.ä.) und dem Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen
abzuwägen (vgl. OLG Dresden BtPrax 2005, 38; BGH NJW 05, 2613).
4. Beendigung der freiheitsentziehende Maßnahme
Die Genehmigung der freiheitsentziehende Maßnahme endet zu dem Zeitpunkt, der in der
vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung festgelegt wurde, § 70 Abs. 1 Satz 1 Zif. 3 FGG.
Über diesen Zeitraum hinaus dürfen die Maßnahmen nicht fortgesetzt werden. Vor Ablauf
des Genehmigungszeitraums sind freiheitsentziehende Maßnahmen zu beenden, wenn die
materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Vormundschaftsgericht
wird deren Wegfall verpflichtet, die Genehmigung aufzuheben, § 70i Abs. 1 FGG. Der
Betreuer oder Bevollmächtigte ist verpflichtet, den Wegfall der materiell-rechtlichen
Voraussetzungen und die daher erfolgte Beendigung der freiheitsentziehenden Maßnahmen
dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, § 1906 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB.
5. Haftung bei rechtswidrigen Maßnahmen
Im Falle rechtswidriger Unterbringung oder freiheitsentziehender Maßnahmen kommt sowohl
eine Strafbarkeit nach § 239 StGB (Freiheitsberaubung) als auch eine Schadensersatzpflicht
nach den §§ 823 ff. BGB in Betracht. Der Anspruch kann sich nicht nur gegen die
verantwortlichen Personen bzw. die Träger der Einrichtung, sondern auch ausnahmsweise
gegen den psychiatrischen Sachverständigen richten, wenn dieser grob fahrlässig ein
unrichtiges Gutachten erstellt hat (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung NJW 1979,
365). Im Verhältnis zum Betreuer kommt eine Haftung aus den §§ 1833, 1908i Abs. 1 Satz 1
BGB in Betracht, im Verhältnis zum Bevollmächtigten eine solche aus einer Pflichtverletzung
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