Freiheitsentziehende Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen in Pflegeheimen - Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu www.ratgeber-arzthaftung.de
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind wegen der verfassungsrechtlich garantierten
Freiheitsrechte nur in Ausnahmefällen zulässig.
1. Vorherige Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht
Die entsprechende Anwendung des § 1906 Abs. 2 BGB bedeutet die Verpflichtung zur
vorherigen Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, es sei denn, es muss sofort
gehandelt werden. Keinesfalls kann die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts durch
eine solche des Betreuers oder "Fixierungsrichtlinien" der Anstalt ersetzt werden, da in die
Grundrechte nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf. Gibt es noch
keinen Betreuer und ist Eile geboten, kann das Gericht eigenständige Maßnahmen gemäß
den § 1846, 1908i treffen.
2. Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung
Der Betreuer oder Bevollmächtigte darf ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
eine freiheitsentziehende Maßnahme nur ausnahmsweise dann anordnen, wenn bei
Unterbleiben derselben unmittelbare Gefahr für den Betreuten droht und selbst eine
einstweilige Anordnung nach § 70h FGG zu deren Abwendung zu spät käme. In jedem Fall
muss dann aber gemäß § 1906 Abs. S. 2 BGB die Genehmigung unverzüglich nachgeholt
werden (höchstens 48 Stunden, s.o.).
3. Voraussetzungen der Genehmigung
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Genehmigung gilt § 1906 Abs. 1 BGB entsprechend.
Dies bedeutet, dass die freiheitsentziehende Maßnahme dem Wohl des Betroffenen dienen
muss und erforderlich sein muss. Das Wohl des Betroffenen wird in § 1906 Abs. 1 Zif. 1 und
2 BGB konkretisiert.
Danach sind freiheitsentziehende Maßnahmen nur zur Abwehr von Gefahren für den
Betroffenen selbst (Zif. 1) oder zur Durchführung einer Maßnahme nach Zif. 2 zulässig. Bei
Gefahr der Schädigung Dritter kommt allein eine Unterbringung des Psychisch
Krankengesetz in Betracht.
Eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 in Verbindung mit § 1906 Abs. 1
Zif. 1 BGB setzt voraus, dass die Gefahr besteht, dass der Betroffene sich selbst tötet oder
erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die Gefahr der Selbsttötung setzt voraus,
dass die konkrete und ernstliche Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund seiner
psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung einen
Selbsttötungsversuch unternehmen wird. Es müssen objektivierbare konkrete Anhaltspunkte
für eine akute Suizidgefahr vorliegen (BGH NJW 2000, 3426). Die Gefahr der Selbsttötung
muss ihre Ursache in der psychischen Krankheit des Betreuten haben. Der in freier
Willensbestimmung vorgenommene so genannte "Bilanzselbstmord" rechtfertigt keine
Freiheitsentziehung durch den Betreuer oder Bevollmächtigten, wobei die Abgrenzung im
Einzelfall natürlich schwierig ist.
Die Gefahr der Zufügung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens setzt ebenso wie die
Gefahr der Selbsttötung konkrete Anhaltspunkte für das Eintreten der Gefahr sowie die
Kausalität zwischen der psychischen Krankheit und der Gesundheitsschädigung voraus. Die
Gefahr muss ernstlich und konkret sein, die bloße Möglichkeit des Gefahreintritts genügt
nicht (OLG Celle NJW 1963, 2377). Ob eine ernstliche und konkrete Gefahr vorliegt, ist eine
Prognoseentscheidung die aufgrund tatsächlicher Feststellungen zu treffen ist (Bayrisches
OLG FamRZ 1994, 1617). Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefahr ist im
Einzelfall vor allem auch im Hinblick auf die Schwere des bedrohten Rechtsguts
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