Freiheitsentziehende Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen in Pflegeheimen - Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu www.ratgeber-arzthaftung.de
§ 239 StGB sein und bedürfen dann zu ihrer Legitimation der Voraussetzungen des
rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB.
III. Einwilligung des Betroffenen
Freiheitsentziehende Maßnahmen können auch durch die Einwilligung des Betroffenen,
seine Freiwilligkeitserklärung, legitimiert sein. Eine Zustimmung seines Betreuers oder
seines Bevollmächtigten sowie eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes sind dann
nicht mehr erforderlich.
1.) Erste Voraussetzung für eine legitimierende Einwilligung des Betroffenen ist, dass der
Betroffene einwilligungsfähig bezüglich der konkret geplanten Maßnahme ist. Wichtig ist hier
die Tatsache, dass sich aus der Bestellung eines Betreuers mit einem Aufgabenkreis, der zu
einer freiheitsentziehende Maßnahme berechtigt, nicht ergibt, dass der betreute nicht mehr
selbst einwilligen kann. Es ist darüber hinaus auch nicht erforderlich, dass der Betreute
geschäftsfähig ist.
Einwilligungsfähig hinsichtlich einer konkreten Maßnahme ist ein Betroffener, wenn er
bezüglich der geplanten Maßnahme einsichts- und urteilsfähig ist. Einsichts- und
Urteilsfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene Wesen, Bedeutung und Tragweite der
geplanten Maßnahme erfasst und in der Lage ist, seinen Willen nach dieser Erkenntnis
auszurichten. Ein mehrfacher Wechsel zwischen dem Erteilen und dem Widerrufen einer
Einwilligung innerhalb eines kurzen Zeitraums spricht i.d.R. gegen das Bestehen von
Einwilligungsfähigkeit.
2.) Zu ihrer rechtlichen Tragfähigkeit setzt die Einwilligung voraus, dass sie auf einem
"Informed consent" beruht, d.h. der Patient darüber aufgeklärt wurde, warum die
freiheitsentziehende Maßnahme zu seinem Wohl notwendig werden konnte, was an
Gefahren unmittelbar droht, wenn die Maßnahme nicht ergriffen wird und welche Alternativen
es ggf. gäbe.
3.) Eine pauschale oder antizipierte Einwilligung in jegliche Art von freiheitsbeschränkenden
Maßnahmen rechtfertigt die Vornahme einer einzelnen freiheitsentziehenden Maßnahme
nicht. Dies gilt insbesondere auch für formularmäßige Erklärungen Betroffener,
beispielsweise als Bestandteil eines Heimvertrages.
4.) Das Erteilen der Einwilligung ist auch mündlich möglich. Zu Beweiszwecken empfiehlt es
sich, Inhalt und Zeit der Aufklärung und der Einwilligung in der Pflegedokumentation zu
vermerken.
5.) Der Betroffene kann seine Einwilligung in die Vornahme bestimmter Maßnahmen
jederzeit widerrufen. Andererseits ist es nach Erteilen einer Einwilligung mit entsprechender
Aufklärung nicht notwendig, täglich erneut eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen
einzuholen. So deckt eine Einwilligung in das Anbringen eines Bettgitters nicht lediglich das
einmalige Anbringen des Bettgitters, sondern dessen regelmäßige Verwendung. Eine
erneute Einwilligung wird dann notwendig, wenn sich der Inhalt der Maßnahme ändert und
es daher für die Maßnahme in ihrer veränderten Form an einer Legitimation fehlt.
6.) Verliert der Betroffene im Laufe seiner Erkrankung beispielsweise im Rahmen einer
fortschreitende demenziellen Erkrankung seine Fähigkeit zur Einwilligung, ist fraglich, ob die
noch während des Bestehens von Einwilligungsfähigkeit erklärten Einwilligung auch
freiheitsentziehende Maßnahmen zum Zeitpunkt des Fehlens der Einwilligungsfähigkeit
legitimieren kann.
IV. Wann sind freiheitsentziehende Maßnahmen noch zulässig?
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