Freiheitsentziehende Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen in Pflegeheimen - Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu www.ratgeber-arzthaftung.de
- Leibgurte und andere Fixierungsvorrichtungen an Stuhl oder Bett (Bayerisches OLG,
FamRZ 1994, 721; OLG Hamm, FamRZ 1993, 1490)
- Bettgitter (LG Berlin, RUP 1990, 178)
- Fixierdecken und Zwangsjacken
- Therapietische an Stuhl oder Rollstuhl (LG Frankfurt, FamRZ 1993, 601; OLG
Frankfurt, FamRZ 1994, 992)
2. Einsperren des Betroffenen
- Komplizierte Schließmechanismen an Türen und anderen Vorrichtungen zum
Verhindern des Öffnens der Tür durch den Betroffenen
3. Sedierende Medikamente
- Schlafmittel und Psychopharmaka, wenn sie gegeben werden, um den Betroffenen
am Verlassen der Einrichtung zu hindern. Werden Medikamente zu Heil- oder
Therapiezwecken ärztlich verordnet, ist § 1906 Abs. 4 BGB nicht anwendbar, auch
wenn die Nebenwirkungen der Medikation zu einer Einschränkung des
Bewegungsdrangs führen.
4. Sonstige Vorkehrungen
- Wegnahme von Bekleidung und Schuhen bzw. Bekleidung mit "Pflegehemden"
- Wegnahme von Sehhilfen
- Wegnahme von Rollstuhl, Gehilfen und Ähnlichem
- Ausübung physischen und/oder psychischen Drucks durch das Personal, wie
Verbote, List, Zwang oder Drohung
- Ausstattung von Betroffenen mit Signalsendern. Die Maßnahme ist
genehmigungspflichtig, wenn sie der Feststellung des Verlassens eines offenen
Heimes dient (AG Stuttgart-Bad Cannstadt, FamRZ, 1997, 704; LG Bielefeld
Betreuungspraxis, 1996, 232; AG Hannover Betreuungspraxis 1992, 113). Nach
Ansicht des AG Hannover verstößt diese Maßnahme gegen die Menschenwürde.
Nicht um freiheitsentziehende Maßnahmen handelt es sich demnach, bei
therapeutischen Maßnahmen, die eine Ortsveränderung nicht verhindern, wie etwa
Hüftprotektoren.
Die Freiheitsentziehung durch die genannten Mittel muss über einen längeren Zeitraum oder
regelmäßig erfolgen. Regelmäßigkeit liegt vor, wenn eine freiheitsentziehende Maßnahme
entweder stets zur selben Zeit, z. B. nachts, oder aus wiederkehrendem Anlass (z. B.
Gefahr, aus dem Bett zu fallen) erfolgt. Auch ungeplante Wiederholungen lösen die
Genehmigungspflicht aus.
Bei dem Merkmal des längeren Zeitraums ist nach dem Mittel der Freiheitsentziehung zu
unterscheiden, ob ein solcher vorliegt. Dies bedeutet, dass bei Fixierung bereits der Zeitraum
eines Pflegetages oder einer Nacht die Genehmigungsbedürftigkeit auslöst. Als
Höchstgrenze für das Nachholen der Genehmigung ist die Frist des § 128 StPO anzusehen
(richterliche Entscheidung spätestens am Tag nach Beginn der freiheitsentziehenden
Maßnahme). Bei Unterbrechungen ist der gesamte Zeitraum der freiheitsentziehenden
Maßnahme zu berücksichtigen, soweit nicht bereits das Kriterium der Regelmäßigkeit erfüllt
ist.
Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Betroffene den aktuellen Willen zur Fortbewegung
hat.
Nicht als freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 BGB zu werten sind
Eingriffe in die Bewegungsfreiheit von geringer Intensität und/oder Dauer - diese werden als
freiheitsbeschränkende Maßnahmen bezeichnet (z. B. nur einmaliges, kurzfristiges
Hochziehen von Bettgittern). Diese können aber durchaus Freiheitsberaubung im Sinne des
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