Freiheitsentziehende Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen in Pflegeheimen - Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu www.ratgeber-arzthaftung.de
Unterbringung ist gegeben; wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder bei
Willenlosigkeit in einem räumlich abgegrenzten Bereich eines geschlossenen
Krankenhauses oder einer geschlossenen Einrichtung für eine gewisse Dauer festgehalten
und die Kontaktaufnahme zu Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird.
Die Psychischkrankengesetze der Länder regeln die Unterbringung nach Öffentlichem
Recht. Die Unterscheidung erfolgt nach sachlichen Gesichtpunkten. Eine öffentlich-rechtliche
Unterbringung ist insbesondere nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
zulässig. Soweit sich die Anwendungsbereiche der zivilrechtlichen bzw. der öffentlich-
rechtlich Unterbringung überschneiden, geht die zivilrechtliche vor. Eine öffentlich-rechtliche
Unterbringung scheidet i.d.R. aus, wenn für den Betroffenen ein Betreuer bestellt wurde.
Nach § 1906 Abs. 4 BGB sind die Regelungen über die Unterbringung auch bei
freiheitsentziehenden Maßnahmen anzuwenden. Die freiheitsentziehenden Maßnahmen
werden als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit gewertet und deshalb der
Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB gleichgestellt.
In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings überwiegend eine Anwendung des § 1906
Abs. 4 BGB im Wege der verfassungskonformen Auslegung auch auf Fälle der
Freiheitsentziehenden Maßnahmen in der eigenen Wohnung befürwortet (LG Hamburg,
FamRZ 1994, 1619; AG Tempelhof-Kreuzberg, Betreuungspraxis 1998, 194; LG München I,
FamRZ 2000, 1123; a.A. Palandt/Diedrichsen, § 1906, Rn. 6; Bayerisches OLG, FamRZ
2003, 325). Tatsächlich ist es nur schwer nachzuvollziehen, warum die gleiche Maßnahme in
einer offenen Einrichtung genehmigungspflichtig sein soll, im Rahmen der Familienpflege
aber nicht, wenn letztlich ein Betreuer als staatlich bestellter Vertreter und Gewalthaber (so
BVerfG Entscheidung 10, 302) die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet.
Die Regelung des § 1906 Abs. 4 BGB ist entgegen ihrem Wortlaut auch anwendbar auf
Betreute, die bereits untergebracht sind. Dieses Ergebnis ist auch deswegen geboten, weil
die richterliche Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB nicht automatisch
die in § 1906 Abs. 4 BGB genannten Maßnahmen umfasst, sondern es sich hierbei vielmehr
um eigenständige Grundrechtseingriffe handelt, die eine eigenen Prüfung der materiell-
rechtlichen Voraussetzungen bedürfen.
Über die Regelung des § 1906 BGB und der Psychischkrankengesetze hinaus lassen sich
Grundrechtseingriffe durch freiheitsentziehende Maßnahmen nicht rechtfertigen.
Die Regelung des Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG haben weiterhin zur
Folge, dass die in der Praxis verbreitetem Fixierungsrichtlinien (in der Regel interne
Dienstanweisungen ohne Gesetzesqualität) die freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht
rechtfertigen können.
Auch die Vorschrift des § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) ist grundsätzlich nicht
geeignet, die fehlende gesetzliche Grundlage für Eingriffe in die Freiheit der Person zu
ersetzen. Ein Rückgriff auf § 34 StGB ist allenfalls in einer einzelnen Notsituation zur
Abwendung konkreter Gefahren für den Betroffenen zulässig.
II. Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?
Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen vor, wenn eine Person gegen ihren natürlichen
Willen durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise in ihrer
Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und er diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde
Hilfe überwinden kann. Dies umfasst z.B.:
1. Fixieren des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen
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