Achtung: Dokument im Volltext/PDF

Freiheitsentziehende Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen in Pflegeheimen Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu www.ratgeber-arzthaftung.de
Die Freiheitsentziehenden Maßnahmen
I. Gesetzliche Grundlagen
II. Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?
Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen vor, wenn eine Person gegen ihren natürlichen
Willen durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise in ihrer
Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und er diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde
Hilfe überwinden kann. Dies umfasst z.B.:
1. Fixieren des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen
2. Einsperren des Betroffenen
3. Sedierende Medikamente (soweit nicht nur eine Nebenwirkung)
4. Sonstige Vorkehrungen
III. Einwilligung des Betroffenen
IV. Wann sind freiheitsentziehende Maßnahmen zulässig?
1. Vorherige Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht
2. Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung
3. Voraussetzungen der Genehmigung
konkrete und ernstliche Gefahr, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen
Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung einen Selbsttötungsversuch
unternehmen wird oder sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt
4. Beendigung der freiheitsentziehende Maßnahme
5. Haftung bei rechtswidrigen Maßnahmen
V Verfahren
1. Zuständigkeit
2. Einleitung des Verfahrens
3. Rechtsstellung des Betreuten
4. Bestellung eines Verfahrenspflegers
5. Gelegenheit zur Äußerung
6. Sachverständigengutachten
7. Entscheidungsinhalt
8. Bekanntmachung und Wirksamkeit
9. vorläufige Genehmigung, § 70 h FGG
Die Freiheitsentziehende Maßnahmen
I. Gesetzliche Grundlagen
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert allen Menschen
persönliche Freiheitsrechte. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen werden. Auch aus sozialer
Fürsorgepflicht vorgenommene Fixierungen und Ähnliches gegen den Willen des
Betroffenen bleiben grundsätzlich immer Straftaten. Soziale Betreuung und Pflege darf nicht
dazu dienen, Grundrechte deshalb zu beschränken, um den Bürgern "eine Besserung von
oben" zukommen zu lassen (BVerfGE 22; 180, 219).
Spezialgesetzliche Regelungen finden sich für die hier thematisierten bürgerlich-rechtlichen
freiheitsentziehenden Maßnahmen in § 1906 BGB. In § 1906 Abs.1 bis 3 BGB ist von
Unterbringung die Rede, in § 1906 Abs. 4 BGB von Freiheitsentziehenden Maßnahmen
gegenüber Personen, die nicht untergebracht sind. Eine Freiheitsentziehende
- 1 -
1