Mitgeteilt
von Rechtsanwältin
Dr. Ruth Schultze-Zeu, Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für
Medizinrecht
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Leitsatz
Eine
behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde
gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323
ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr nur dann und insoweit möglich, als sich die
seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Leitsatz
Zur Befristung des nachehelichen
Krankheitsunterhalts im Fall der Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen
und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht.
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus
elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur,
solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut.
2. Ob das Einkommen des gemäß § 1570
BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung
erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu
berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er nach § 1570
BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines
Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im
Anschluss an Senatsurteil vom 15. Dezember 2004, XII ZR 121/03, FamRZ
2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB).
Leitsatz
1. Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig
an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für
den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf
dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen
Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Ist der
Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit
gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die
Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis
1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2
BGB (im Anschluss an BGH, 26. November 2008, XII ZR 131/07, BGHZ 179, 43 = FamRZ
2009, 406).
2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs
nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den
Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die
Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, weil es sich dabei um
eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (im Anschluss an BGH, 27.
April 1988, IVb ZR 58/87, FamRZ 1988, 930, 931).
Leitsatz
1. Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen
Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen
darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen.
2. Hinsichtlich der Tatsache, dass
ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten
aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre
Darlegungslast (Klarstellung der Senatsurteile vom 14. November 2007, XII ZR
16/07, FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008, XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325; vom
14. Oktober 2009, XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990 und vom 28. März 1990, XII ZR
64/89, FamRZ 1990, 857).
3. Der Unterhaltsberechtigte muss die
Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert
bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile
entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten
diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile
vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
Leitsatz
1. Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen
behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570
Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das
ist nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im
Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder
elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen erforderlich ist (im
Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009, XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124;
vom 18. März 2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008,
XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739, 1748).
2. Sind die Eltern allerdings übereinstimmend
der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes
erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570
BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang
der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer
Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.
Leitsatz
Hat der unterhaltsberechtigte frühere
Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen
Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für
denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung
(§§ 26, 26b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens
den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter
Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22
Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar
1992, XII ZR 248/90, FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992, XII ZR 50/91, FamRZ
1992, 1050). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen
nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat
folgenden Jahr) geleistet worden sind.
Leitsatz
1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über
eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist
vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578b
BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter
Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche
Solidarität (im Anschluss an die Senatsurteile vom 26. November 2008, XII ZR
131/07, BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 und vom 27. Mai 2009, XII ZR 111/08,
FamRZ 2009, 1207).
2. Der Maßstab des angemessenen
Lebensbedarfs, der nach § 1578b BGB regelmäßig die Grenze für die
Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem
Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und
Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch
auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim
Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das
der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner
Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber
zugleich, dass der nach § 1578b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf
jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im
Anschluss an das Senatsurteil vom 14. Oktober 2009, XII ZR 146/08, FamRZ 2009,
1990, 1991).
Leitsatz
Obliegt nach der von den Partnern einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen,
für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen
Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens
anzunehmende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein
Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der
Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der
Trennung erfüllt worden sind.
Leitsatz
1. Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe
ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als
unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der
bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005,
XII ZR 316/02, FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGH, 12. April 1995, XII ZR 58/94, BGHZ
129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls
der Geschäftsgrundlage anzuwenden .
2. Rückforderungsansprüche der
Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können
nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit
dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und
das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung
profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. BGH, 12. April
1995, XII ZR 58/94, BGHZ 129, 259, 266 f.)
.
3. Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem
Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche
aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen
Senatsrechtsprechung, vgl. BGH, 12. April 1995, XII ZR 58/94, BGHZ 129, 259, 264
m.w.N.).
Leitsatz
Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten
Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet
und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner
Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren
maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der
Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit
keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem
Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der
Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan
hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.
Leitsatz
Voraussetzung eines
Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB ist, dass der
Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung
des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes hinaus vorträgt.