Mitgeteilt
von Rechtsanwältin
Dr. Ruth Schultze-Zeu, Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für
Medizinrecht
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Leitsatz
1. Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines
nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf
in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen
Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden
darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGH, 16. Juli 2008, XII ZR 109/05, BGHZ
177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743).
2. Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind-
oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über
die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können
solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst
festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.
Leitsatz
1. Der Anspruch auf eine nach iranischem
Recht vereinbarte Morgengabe unterliegt - als allgemeine Wirkung der Ehe - dem
von Art. 14 EGBGB berufenen Sachrecht.
2. Zu den nach deutschem Sachrecht bestehenden Möglichkeiten, einen als
Morgengabe in iranischer Währung vereinbarten Betrag an die iranische
Geldwertentwicklung anzupassen.
Leitsatz
1. Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung
in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorstellung oder Erwartung
zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient
hat, werde Bestand haben, entfällt die Geschäftsgrundlage nicht dadurch, dass
die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden ein natürliches Ende
gefunden hat.
2. Hat der Zuwendende das Vermögen des
anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand im Rahmen der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft langfristig partizipieren zu können, schließt
der Tod des Zuwendenden eine Zweckverfehlung i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 2
Alt. 2 BGB regelmäßig aus.
Leitsatz
Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich
keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der
Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss
sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313
BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder
durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung
ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen.
Leitsatz
Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet
sein, dem - der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden - Antrag
auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der
Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege
des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung
seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht
auf eine - infolge der Verluste zu erwartende - geringere Steuerbelastung zur
Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung,
an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es einem Ehegatten im
Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche
Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur
Zusammenveranlagung macht er sich schadensersatzpflichtig.
Leitsatz
1. Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen
Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur
gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sogenannten
Drittelmethode zu bemessen (im Anschluss an Senatsurteile BGH, 30. Juli 2008,
XII ZR 177/06, BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; BGH, 1. Oktober 2008, XII ZR
62/07, FamRZ 2009, 23; BGH, 17. Dezember 2008, XII ZR 9/07, BGHZ 179, 196 =
FamRZ 2009, 411 und BGH, 28. Januar 2009, XII ZR 119/07, FamRZ 2009, 579).
2. Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es
bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an,
sondern auf den hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt
hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene Gründe
nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe
beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
3. Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung
ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im
vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an
Senatsurteile vom 9. Juni 2004, XII ZR 308/01, FamRZ 2004, 1357 und vom 5. Juli
2000, XII ZR 104/98, FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf
§ 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr
2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578b
BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen
Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber
§ 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit.
Leitsatz
Bei der "starken" (Stiefkind-)Adoption
eines Volljährigen durch den Ehegatten seines überlebenden Elternteils besteht
das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie seines vorverstorbenen Elternteils
nach § 1772 Abs. 1 i.V.m. § 1756 Abs. 2 BGB fort, wenn der
vorverstorbene Elternteil bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder, wenn
er vorher verstorben ist, in diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge hatte.
Leitsatz
1. Der Maßstab des angemessenen
Lebensbedarfs, der nach § 1578b BGB regelmäßig die Grenze für die
Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem
Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und
Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff
der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen
Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht.
2. Die Abwägung aller für die
Billigkeitsentscheidung des § 1578b BGB in Betracht kommenden
Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur
daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden
Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe
wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen
Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem
Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
3. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO
unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen,
das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die
Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung
abgeschlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen,
dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der
Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie
unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts
wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei nicht
entgegenstehen.
Leitsatz
1. Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit
des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt mit
dem um das (anteilige) Kindergeld geminderten Zahlbetrag (nicht Tabellenbetrag)
abzuziehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Mai 2009, XII ZR 78/08, zur Veröffentlichung
bestimmt).
2. Zu den Grenzen einer verfassungskonformen
Auslegung.
Leitsatz
Nach
§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen
Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die
Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen
Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz
genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570
Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang
bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an die
Senatsurteile vom 6. Mai 2009, XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124; vom 18. März
2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008, XII ZR 109/05,
FamRZ 2008, 1739, 1748).
Leitsatz
1. Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim
Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen
geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbetrag,
sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergelds gemäß § 1612
b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen. § 1612 b Abs. 1
BGB verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören,
können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden.
Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht.
3. Vom Eigentümer zu tragende
verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem
Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im
Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV handelt (Aufgabe der
Senatsrechtsprechung seit Senatsurteil vom 20. Oktober 1999, XII ZR 297/97,
FamRZ 2000, 351).
4. Die Darlegungs und Beweislast für
ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ist im Hinblick auf die
dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende Möglichkeit, eine seiner
Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu
erlangen, vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem
Unterhaltsberechtigten. Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung,
dass der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen kann, erübrigt
sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578 b BGB.
Leitsatz
1. Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich
neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge
betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines
Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung
des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob
bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt
wurden.
2. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über
eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist
vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
§ 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation
ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende
nacheheliche Solidarität (im Anschluss an BGH, 26. November 2008, XII ZR
131/07, BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).
Leitsatz
1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über
eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach
§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu
prüfen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere
Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert
werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des
Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder
abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das
Senatsurteil vom 18. März 2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770).
2. Soweit die Betreuung der Kinder auf andere
Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann
einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass
der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu
einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an die
Senatsurteile vom 18. März 2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770 und vom 16. Juli
2008, XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739, 1748 f.).
3. Eine Befristung des Betreuungsunterhalts
nach § 1578b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der
seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die
Billigkeitsabwägung enthält. Eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts vom
eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf den angemessenen
Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung setzt einerseits voraus, dass die
notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten
Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt
ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den
abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint.
Leitsatz
1. Das Einverständnis der Parteien mit einer
Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein,
dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein kann.
Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, mit dessen Entscheidung die
Parteien sich einverstanden erklären, allein deswegen als gesetzlicher Richter
anzusehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unverzichtbar.
2. Zum Begriff des gesetzlichen Richters gehört,
dass die Zuteilung der Sachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet. Daran
fehlt es, wenn durch eine Änderung der internen Geschäftsverteilung eines überbesetzten
Spruchkörpers mehrere bereits anhängige Sachen in einer Weise auf andere
Richter verteilt werden, die keine abstrakt-generellen Kriterien für die
jeweiligen Zuteilungen erkennen lässt.
Leitsatz
1.
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des
Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2
und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in
welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in
kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der
Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der
Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der
persönlichen Betreuung aufgegeben.
2.
Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des
Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes
abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
3.
Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer
kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des
betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende
Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen
Belastung führen kann (im Anschluss an BGH, 16. Juli 2008, XII ZR
109/05, FamRZ 2008, 1739, 1748 f.).
Leitsatz
Aus einer von den Eltern vereinbarten
Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung der betroffenen
Kinder für diese keine Wirkung entfaltet, kann auf ein - konkludentes -
Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zugunsten des Vaters
(über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein deswegen
geschlossen werden, weil es der Mutter bewusst war, dass der gesetzliche
Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausgeschöpft wird.
Leitsatz
1. Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage
gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die Mutter hiergegen auch dann
Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten des
Vaters beigetreten ist. Als streitgenössische Nebenintervenientin (§ 69
ZPO) kann sie Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr unterstützten
Hauptpartei vornehmen und deshalb auch durch Einlegung eines Rechtsmittels mit
dem Ziel der Klagabweisung auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung
hinwirken (im Anschluss an BGH, 24. November 1983, IX ZR 93/82, BGHZ 89, 121,
123 f.).
Der für die Zulässigkeit einer Berufung der
streitgenössischen Nebenintervenientin regelmäßig erforderlichen Beschwer der
unterstützten Hauptpartei (hier: des Kindes) bedarf es im Anfechtungsverfahren
jedenfalls dann nicht, wenn sowohl das klagende Kind als auch der beklagte Vater
den Erfolg der Anfechtungsklage anstreben.
2. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage des
minderjährigen Kindes setzt die Entscheidung des Inhabers der elterlichen Sorge
voraus, dass das Kind sie erheben soll. Daran fehlt es, solange die gemeinsam
sorgeberechtigten Eltern sich nicht einig sind und das Gericht auch nicht auf
Antrag des die Anfechtung befürwortenden Elternteils diesem die Entscheidung
gemäß § 1628 Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen hat.
3.
Bestellt das Gericht (hier: der Rechtspfleger) einen Ergänzungspfleger für das
Kind mit dem Wirkungskreis der Vertretung in einem Anfechtungsverfahren des
Kindes, ist darin bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern regelmäßig nicht
zugleich auch die konkludente Entscheidung zu sehen, dem anfechtungsunwilligen
Elternteil oder gar beiden Eltern insoweit das Sorgerecht zu entziehen und dem
Ergänzungspfleger auch die Entscheidung über das "ob" der Anfechtung
zu übertragen.
Leitsatz
1. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung
wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine
Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt
worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht.
2. Nach Auflösung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft kommt eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen
Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen
Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft
Tag für Tag benötigt (im Anschluss an das Senatsurteil BGH, 9. Juli 2008, XII
ZR 179/05, BGHZ 177, 193).
3. Für den Bereicherungsanspruch trägt
grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch
- sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht.
Durch die den Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende
sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substanziierten
Bestreiten des gegnerischen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen
Beweislast des Bereicherungsgläubigers.
Leitsatz
1. Schuldet der Unterhaltspflichtige neben
dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen
Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen
Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse
(§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein
nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen
Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die
Unterhaltsbemessung einzubeziehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17.
Dezember 2008, XII ZR 9/07, BGHZ 179, 196).
2. In Fällen einer Verurteilung zu künftig
fällig werdenden Leistungen ist die Anschließung an eine gegnerische Berufung
bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Dies setzt nach
§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht voraus, dass die zur Begründung
vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster
Instanz entstanden sind.
Leitsatz
1. Ein Student, der im Haushalt eines
Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch
genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu wohnen. Das
kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort anfallen und dem
Interesse des anderen Elternteils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten,
keine gewichtigen, gegen einen Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen.
2. Zur Berechnung der anteiligen Haftung von
Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem
Ehegatten Familienunterhalt schuldet.
3. Die für ein minderjähriges Kind gezahlte
Halbwaisenrente ist auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei
dem es lebt, nur zur Hälfte anzurechnen (im Anschluss an Senatsurteil vom 17.
September 1980, IVb ZR 552/80, FamRZ 1980, 1109, 1111).
4. Unterhaltsrechtlich anzuerkennende
berufsbedingte Aufwendungen können nicht ohne nähere Prüfung mit den
steuerlich anerkannten Werbungskosten gleichgesetzt werden.