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Mitgeteilt
von Rechtsanwältin
Dr. Ruth Schultze-Zeu, Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für
Medizinrecht
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Leitsatz
1. Zum Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des
Trennungsunterhalts bei Betreuung eines minderjährigen Kindes.
2. Zu den Anforderungen an die Darlegungs-
und Beweislast bei berufsbedingten Fahrten zur Arbeitsstätte.
Leitsatz
1. Bei der Bemessung des nachehelichen
Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1
BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen,
und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um
Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den
geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe
stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde,
sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen,
die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs
infolge eines Karrieresprungs gilt.
2. Schuldet der Unterhaltspflichtige neben
dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen
Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen
Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse
(§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen.
3. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu
hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des
Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das
daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.
Leitsatz
1. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt
voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine
angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend
unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance
bestanden hätte.
2. Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1
BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können
dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur
insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall
zumutbar ist.
Leitsatz
Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung
eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen,
die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im
Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für
die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten
des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der
Senatsurteile vom 14. März 2007, XII ZR 158/04, FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5.
März 2008, XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer
Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem
Tabellenunterhalt abgegolten.
Leitsatz
1. Zur Abgrenzung von Krankheitsunterhalt
nach § 1572 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (im
Anschluss an das Senatsurteil vom 27. Januar 1993, XII ZR 206/91, FamRZ 1993,
789).
2. Zur Befristung des Krankheitsunterhalts
gemäß § 1578b Abs. 2 BGB.
Leitsatz
Gegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem
Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den
notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger
Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem
angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt (im Anschluss an BGH,
15. März 2006, XII ZR 30/04, BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684).
Das gilt auch gegenüber dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Leitsatz
1. Zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit der
Hilfsaufrechnung im Prozess.
2. Das sich aus § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB
ergebende Widerspruchsrecht des Aufrechnungsgegners gilt auch für den Fall,
dass dem Aufrechnenden mehrere Gegenforderungen zustehen.
3. Die sich aus § 396 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 366 Abs. 2 BGB
ergebende Tilgungsreihenfolge bei mehreren im Prozess zur Hilfsaufrechnung
gestellten Gegenforderungen bestimmt sich nach dem Sachstand im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
Leitsatz
1. Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes
Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch
als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen.
2. Bezieht der Unterhaltspflichtige
Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich
weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen.
3. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit
entspricht der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt in solchen Fällen
dem Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen. Gegenüber dem Anspruch auf
Ehegattenunterhalt muss ihm aber grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der
den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger
Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem
angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt. Das gilt auch gegenüber
einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Leitsatz
Zur nachträglichen Geltendmachung einer
Einzelforderung gegen den geschiedenen Ehegatten, wenn diese im durch Vergleich
beendeten Zugewinnausgleichsverfahren nicht berücksichtigt worden war.
Leitsatz
1. Hat das Oberlandesgericht ein Verfahren
(hier: durch ausdrückliche Bezeichnung im Rubrum) als Familiensache
qualifiziert , so ist der Bundesgerichtshof gemäß § 545 Abs. 2 ZPO an
diese Qualifikation mit der Folge gebunden, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde
gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO unzulässig ist.
2. Eine Familiensache im Sinne des § 621
Abs. 1 Nr. 5 ZPO (betr. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht)
kann auch dann vorliegen, wenn die Ehegatten über eine von ihnen als eigenständig
gewollte vertragliche Unterhaltsregelung streiten. Entscheidend ist allein, ob
die vertragliche Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und des
Erlöschens des Anspruchs die im gesetzlichen Unterhaltsrecht vorgegebenen
Grundsätze aufnimmt und - wenn auch unter vielleicht erheblicher Modifikation -
abbildet.
Leitsatz
1. Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen
kann nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein,
sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen
Ehegatten.
2. Für die Beurteilung, ob die subjektiven
Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages vorliegen, kann jedenfalls dann
nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte
dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.
In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der
Vertragsparität aus.
3. Eine Unterhaltsvereinbarung kann
sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten
zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln. Das kann auch dann der Fall
sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den
gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr
in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender
Sozialleistungen bedarf.
Orientierungssatz
Die Inzidentfeststellung der Vaterschaft im
Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten biologischen
Vater ist ausnahmsweise zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass ein
Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird,
weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen
oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit (hier: 1 3/4 Jahre)
keinen Gebrauch gemacht haben (Festhaltung BGH, 16. April 2008, XII ZR 144/06,
FamRZ 2008, 1424).
Leitsatz
1. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs
eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578
Abs. 1 Satz 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom
Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes als auch der
Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen (im Anschluss an die
Senatsurteile vom 6. Februar 2008, XII ZR 14/06, FamRZ 2008, 968, 971 f. und vom
30. Juli 2008, XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911).
2. Der Wohnvorteil an der Familienwohnung
setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös
und, bei Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem
neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die
Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven Wohnwert übersteigt,
ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht (im
Anschluss an die Senatsurteile vom 1. Dezember 2004, XII ZR 75/02, FamRZ 2005,
1159, 1161 und vom 3. Mai 2001, XII ZR 62/99, FamRZ 2001, 1140, 1143).
Leitsatz
Dem gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO
gestellten Antrag eines Ehegatten auf Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache ist
grundsätzlich zu entsprechen. Bei Unterhaltsfolgesachen (§ 623 Abs. 2
Satz 3 ZPO) ist einem Abtrennungsantrag dagegen nur dann stattzugeben, wenn ein
sachlicher Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt bzw.
Betreuungsunterhalt besteht, der eine Vorabentscheidung über den Unterhalt
erfordert. Ohne einen solchen Zusammenhang ist der den Unterhalt betreffende
Abtrennungsantrag von dem Zweck des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht gedeckt
und läuft dem Schutzzweck des Scheidungsverbundes und § 628 Satz 1 Nr. 4
ZPO zuwider.
Leitsatz
Der aus einer neuen Ehe des
Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der
Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs.
1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen,
soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht.
Leitsatz
1. Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des
Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so ist ihr gemeinschaftliches
Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht geschehen, nach Maßgabe des Art.
234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der
DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes Ehegatten auf eine solche
Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Abgrenzung zum Senatsurteil
vom 5. Juni 2002, XII ZR 194/00, FamRZ 2002, 1097, 1098).
2. Der Anspruch ist auf eine umfassende
Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung
eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks ist
gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und in die Auseinandersetzung nach
§ 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR einzubeziehen. Dies gilt auch
dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtet
wird.
Leitsatz
1. Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl
einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den
ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende
Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens
des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.
2. Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben
sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB)
nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581
BGB).
3. Ist der Unterhaltsbedarf eines
geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen
Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das
Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde
zu legen (Aufgabe BGH, 11. Mai 2005, XII ZR 211/02, BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ
2005, 1817, 1819).
4. Das gilt ebenso für einen
Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe BGH, 28.
Februar 2007, XII ZR 37/05, BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.).
5. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf
Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte
Nachteile i.S. des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609
Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe
Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen
Unterhalt zu sorgen.
Leitsatz
Zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht und
zur Darlegungslast des Klägers für das Nichtbestehen einer sozial-familiären
Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind im Falle der Anfechtung
der Vaterschaft durch den biologischen Vater.
Leitsatz
Die nach § 1600e Abs. 1 S. 1
Alt. 2 BGB sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu
erhebende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters im Sinne des § 1600 Abs. 1
Nr. 2 BGB kann nur Erfolg haben, wenn die Anfechtungsfrist des § 1600b
Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber beiden Beklagten gewahrt ist. Diese sind
notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO; die Wahrung der Frist im
Verhältnis zu einem von ihnen entfaltet aber nicht auch Wirkung gegenüber dem
anderen (BGH, 12. Januar 1996, V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 380 f.).
Leitsatz
1. Zur Darlegungs- und Beweislast für den
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB.
2. Zur Berücksichtigung einer anteiligen
Haftung (hier: unter Einbezug fiktiven Einkommens) beider Eltern für den Volljährigenunterhalt
im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts.
Leitsatz
1. Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs
nach § 1615l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung
des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt
des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den
Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen
Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnisses
innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet.
2. Elternbezogene Gründe, die neben
kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach
§ 1615l Abs. 2 BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht,
wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein
eventueller Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen
ist.
3. Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit
des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der
Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der
Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.
Leitsatz
Nach Beendigung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen
ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde,
nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche
aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB)
sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in
Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6.
Oktober 2003, II ZR 63/02, FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996, II ZR 193/95,
NJW-RR 1996, 1473 f.). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Partner
Miteigentümer einer Immobilie zu je 1/2 sind, der eine aber erheblich höhere
Beiträge hierzu geleistet hat als der andere.
Leitsatz
1. Nach Beendigung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen
ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus)
geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur
gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus
ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie
nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht
(Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober
2003, II ZR 63/02, FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996, II ZR 193/95, NJW-RR
1996, 1473 f.).
2. Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener
Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Orientierungssatz
1. Das Argument, der leistende Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen,
mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, vermag nicht länger zu überzeugen.
Der Partner weiß zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden
kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen,
dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tatsächlich und
für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, erscheint dies schutzwürdig.
Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung
rechtlich geschützt ist, vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine
unterschiedliche Behandlung nicht überzeugend zu begründen.
2. Weitere Zitierungen zu Leitsatz 1: Fortführung
BGH, 27. November 1991, IV ZR 164/90; BGH, 17. Januar 1990, XII ZR 1/89; 12.
April 1995, XII ZR 58/94; 23. April 1997, XII ZR 20/95; BGH, 8. Juli 1996, II ZR
340/95 und II ZR 13/95 und BGH, 25. September 1997, II ZR 269/96. Festhaltung
BGH, 28. September 2005, XII ZR 189/02.
BGH,
Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 6/07
Leitsatz
1. Ein im
Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs
ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des
Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald
aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen
Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.
2. Der Ausschluss des
Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des
Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat
schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen
Verhandlung bekannt gegeben wird.
Leitsatz
1. Eine Befristung des nachehelichen
Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung
abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren
Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB.
2. Die Auswirkungen einer vorübergehenden
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten
nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in
gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig
ausgeglichen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. April 2008, XII ZR
107/06, zur Veröffentlichung bestimmt).
Leitsatz
1. Die Scheidung nach mosaischem Recht durch
Übergabe des Scheidebriefs (Get) ist eine rechtsgeschäftliche Scheidung
(Privatscheidung) und keine Statusentscheidung des Rabbinatsgerichts (Anschluss
an Senatsurteil vom 2. Februar 1994, XII ZR 148/92, FamRZ 1994, 434 ff.).
2. Maßstab für die Anerkennung einer
solchen ausländischen Privatscheidung ist Art. 17 EGBGB. Bei Geltung deutschen
Scheidungsstatuts ist sie im Inland nicht anerkennungsfähig.
3. Die anderweitige Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens vor dem
Rabbinatsgericht in Israel steht deshalb bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts
einer Inlandsscheidung nicht entgegen.
Leitsatz
1. Steht die von den Partnern einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem
Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an
den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher
Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten
Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner
Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar
werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung
aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und
rechtlich bindend regeln wollen.
2. Wird für den Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge
und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in
ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die
Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam
genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell
oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende
rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.
3. Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem
Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner
gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
Leitsatz
Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen
Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund im Sinne von
§ 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht
darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle
Beziehung handelt.
Leitsatz
1. Die Rechtsausübungssperre des § 1600d
Abs. 4 BGB kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen
Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge
durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Beklagten inzident festgestellt
werden kann.
2. Nach Abschaffung der gesetzlichen
Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zum 1. Juli 1998 kommt dies in
Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos gestellt wäre, weil weder die
Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit sind, dessen Vaterschaft
gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu BGH, 17. Februar 1993, XII ZR
238/91, BGHZ 121, 299).
Leitsatz
1. Der objektive Tatbestand des für eine
Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch
dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht
ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert
(Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997, XII ZR 257/95, FamRZ 1997,
483).
2. Hat der Unterhaltsberechtigte eine
vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten
Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b BGB
nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe
bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese
Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der
Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und
damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November
2007, XII ZR 16/07, FamRZ 2008, 134).
Leitsatz
Nach Beendigung der Gütergemeinschaft kann
ein Ehegatte die Übernahme von ihm eingebrachter Vermögensgegenstände auch
dann verlangen, wenn das überschüssige Gesamtgut im Übrigen noch nicht
verteilt ist. Dem anderen Ehegatten steht jedoch ein Anspruch auf
Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes dieser Vermögensgegenstände
zu; diesen Anspruch kann er gemäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen
entgegensetzen (im Anschluss an BGH, 31. Januar 2007, XII ZR 131/04, BGHZ 171,
24).
Leitsatz
1. Nach der Trennung der Parteien ist der
Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen,
wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung
verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er
auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard
entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der
ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein
Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen
Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der
grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr
gerechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 28. März 2007, XII ZR 21/05,
FamRZ 2007, 879).
2. Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind
grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil
der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der
Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden,
wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung
profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des
Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes
ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile
vom 28. März 2007, XII ZR 21/05, FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004, XII
ZR 75/02, FamRZ 2005, 1159).
Leitsatz
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden
Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht
wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten
diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur
insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen.
Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt
enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte
(im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007, XII ZR 158/04, FamRZ 2007, 882
ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel
gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36
Nr. 3 Buchst. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert.
Leitsatz
1. Betreibt der eine Bruchteilseigentümer
eines Grundstücks dessen Teilungsversteigerung und erhält daraufhin der andere
den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich ihre Gemeinschaft an
der ihnen nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als
Mitberechtigung nach § 432 BGB fort.
2. Auch wenn die Bruchteile feststehen und
keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind, ist ihre
Gemeinschaft hinsichtlich der übertragenen Forderung noch nicht durch Teilung
in Natur aufgehoben (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. November 1999, XII ZR
281/97, FamRZ 2000, 355, 356).
3. Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen
kann der Ersteher daher gegen diese Forderung nicht mit einer Forderung (hier:
auf Zugewinnausgleich) aufrechnen, die ihm gegen den anderen Mitberechtigten
zusteht.
4. Dieser kann aus dem Zuschlagsbeschluss
wegen der gemeinschaftlichen Forderung gegen den Ersteher auch ohne dessen
Zustimmung mit dem Ziel der Leistung an beide gemeinsam die Vollstreckung gegen
ihn und damit auch die nochmalige Versteigerung des Grundstücks betreiben.
Leitsatz
Die Abänderung eines wegen mutwilliger
Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle auf fiktiver Grundlage ergangenen
Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zulässig, der Abänderungskläger
genüge inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Abänderungskläger geltend macht, er hätte
die frühere Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gründen verloren.
Leitsatz
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich
auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur
Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran - zum einen durch den
Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem
Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert
nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der
nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in
Abzug gebracht wird.
Leitsatz
1. Eine ehevertragliche Abrede, in der sich
der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet,
im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell
sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung
des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen.
2. Eine vergleichsweise lange Ehedauer und
das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der
Ehe hervorgegangenen Kindern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach
Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
Leitsatz
1. Bei der Bemessung des nachehelichen
Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1
BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen,
und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen
oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des
Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.
2. Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen
Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund
einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur
solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon
in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines
Karrieresprungs.
3. Die Berücksichtigung einer nachehelichen
Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der
nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten
ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt
nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung
bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen
auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des
nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.
Leitsatz
Erhebt der Berechtigte ausdrücklich eine
Teilklage, so erstreckt sich eine für den geltend gemachten Teilanspruch
eingetretene Hemmung der Verjährung nicht auf den Restanspruch (Abgrenzung zum
Senatsurteil vom 19. Januar 1994, XII ZR 190/92, FamRZ 1994, 751).
Leitsatz
1. In der Berücksichtigung einer vom
Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des
Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden,
die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1
Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. September
2007, XII ZR 90/05, FamRZ 2007, 1975 ff.).
2. Eine anderweitige Bestimmung liegt dann
nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung
des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt
wurde.
3. Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat,
Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend zu machen, ist nach den Umständen
des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende)
anderweitige Bestimmung geschlossen werden kann (im Anschluss an Senatsurteil
vom 11. Mai 2005, XII ZR 289/02, FamRZ 2005, 1236 ff.).
4. Ist bei der Ermittlung des Endvermögens
eines Ehegatten eine noch bestehende Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten
berücksichtigt worden, während bei der Berechnung des Endvermögens des
anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen worden ist, so lässt sich
einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vergleich über den Zugewinnausgleich
keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend entnehmen, der erstere habe die
Gesamtschuld im Innenverhältnis allein zu tragen.
Leitsatz
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen
kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens
jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen
herabgesetzt werden.
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