© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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Wir alle haben schon von Fällen aus den USA gehört, bei denen einem Kläger
oder einer Klägerin astronomische Summen zugesprochen wurden, weil
McDonalds ihm den Kaffee zu heiß verkauft hatte und dieser ihn infolge seiner eige-
nen Unachtsamkeit beim Autofahren verbrüht hat
oder weil
der Hersteller einer handelsüblichen Mikrowelle versäumt hatte einen Warnhinweis,
möglichst nebst Piktogramm, auf dem Gerät anzubringen, dass es sich zur Trock-
nung des Haustieres nicht sonderlich gut eigne.
?Schuld sind immer die anderen? lautet ein geflügeltes Wort. Folgte man diesem
Rechtsverständnis, müsste alles so reglementiert, ausgeschildert und beschrieben
sein, ja idiotensicher gemacht werden, dass Situationen, die Eigenverantwortung er-
forderten, nicht mehr existieren würden. Aber selbst wenn man dahingestellt lässt, ob
die Freiheit einer Gesellschaft, die ohne die Freiheit des Einzelnen nicht möglich wä-
re, nicht auch die Freiheit umschließt, für eigene Fehler aufzukommen, so birgt eine
solche Rechtsauffassung auch erhebliche volkswirtschaftliche Risiken. Bspw. müss-
ten bestehende Produkte nachgerüstet oder zurückgenommen werden, die Entwick-
lung von neuen Produkten dauerte länger und kostete mehr und viele Produkte, die
sonst entstanden wären, kämen nicht über die Planungsphase hinaus. Hieraus resul-
tieren volkswirtschaftliche Schäden.
Aber auch im öffentlichen Rechtsleben hätte dies Konsequenzen. Führe bspw. ein
Mann mit seinem Pkw auf einem mit weißen Linien ummalten Parkplatz gegen einen
städtischen Blumentopf, der von einem Dritten von seinem ursprünglichen Platz
sinnwidrig dort hingerückt wurde und gäbe man ihm Recht, dass eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung der Stadt vorliegt, so müsste man eine von ver-
schiedenen denkbaren Konsequenzen daraus ziehen. Alle dieser Konsequenzen, sei
es, dass man Leute der Stadt für die Aufgabe der Überwachung der Blumentöpfe
aufstellte oder die Blumentöpfe abschaffte, gingen zu Lasten des volkswirtschaftli-
chen Nutzens.
Als ökonomisch zweifelhaft kann auch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr
2001 gelten. In ihr gab der BGH dem Schmerzensgeldbegehren einer Klägerin
Recht, die bei einem Konzertbesuch einen Gehörschaden erlitten hatte. Die Konzert-
veranstalter seien durch die erhebliche und über eine längere Zeitspanne andauern-
de Lärmentwicklung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, so der
BGH.
Seither ist jedoch eine Tendenz der Rechtsprechung zu beobachten, die wieder
mehr Augenmerk auf die Eigenverantwortung legt. Es ist auch lebensnah, dass
sich ein Ohrenbetäubter und ?geschädigter sagen wird: ?Hätte ich mal lieber Ohro-
pax benutzt!?
Sagt er dies aber, so deutet dies auf Einsicht des Fehlverhaltens und wenigstens auf
ein Mitverschulden seinerseits hin.
Ohne dass in dem Urteil darauf hingewiesen wurde, mag aber auch das geringe Alter
der vierzehnjährigen Klägerin eine Rolle gespielt haben und, dass schon in der Klage
ein Eigenverschulden von 25 % eingeräumt wird. Auseinandergesetzt wird sich in
diesem Urteil aber nicht mit diesen Punkten.
Fazit:
Verkehrssicherungspflicht heißt Verantwortung übernehmen.
Ein Sprichwort sagt, man muss die Suppe auch wieder auslöffeln, die man sich ein-
gebrockt hat. Und in der Tat gehört es zu der Würde eines Menschen, nicht nur Feh-
ler machen zu dürfen, sondern auch für sie gerade zu stehen.
Aber man kann nicht alles wissen. Man kann einfach nicht wissen, dass der Ast über
seinem Auto trotz Unauffälligkeit im nächsten Moment die Kühlerhaube demoliert.
Dann war es nicht der eigene Fehler, sondern ein unvorhersehbares ungünstiges