© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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e) Liegt ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Vorschriften, wie z.B. DIN-Normen
vor? (Diese Frage ist ein starkes Kriterium für das Vorliegen einer Verkehrspflichtver-
letzung. Aber auch wenn kein Verstoß vorliegt, kann noch immer eine Verkehrs-
pflichtverletzung vorliegen. Es sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen)
?Für Gewerbebetriebe wird der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht konkretisiert
durch technische Regelwerke wie DIN-Vorschriften und durch Unfallverhütungsvor-
schriften, sie dienen auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maß-
stab für verkehrsgerechtes Verhalten,
ihre Verletzung lässt in der Regel auf Ver-
schulden schließen
.?
24
?Anerkannt ist ? (aber), dass Bestimmungen wie Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaften oder DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden
Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern enthalten.?
25
Hier: Ein Verstoß gegen die DIN-Normen zur Straßensicherheit ist anzuneh-
men.
3.
Z
umutbarkeit der Gefahrenabwendung durch den Pflichtigen?
26
(Hierbei besondere Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte auf
Seiten des Verkehrssicherungspflichtigen:
-
Welche Kosten sind zur Beseitigung der Gefahr erforderlich?
Hier: Kosten sind als gering gegenüber einem Achsenbruch und erst
recht gegenüber anderen denkbaren Schäden einzuschätzen.
-
In welchem Maße sind die Umstände, aus der die Gefahr resultiert, dem
Pflichtigen vorteilhaft und nützlich?
Hier: Die Umstände nützen dem Verkehrssicherungspflichtigen nur in
dem Maße, in dem er die Aufwendungen für die Straßenausbesserung
spart.
-
Wie ist die Gefahr beschaffen?
Hier: Die Gefahr ist besonders heimtückisch, da der Verletzte keine
Möglichkeit hatte adäquat zu reagieren, jedoch sogar viele, besonders
schlecht zu reagieren, wie z.B. ohne Umsicht auf die Nebenfahrbahn
auszuweichen.
-
Wen bedroht die Gefahr?
Hier: Alle den Autobahnabschnitt befahrenden Fahrzeuge und deren
Insassen)
Keine Rolle spielen:
-
Mitverschulden des Verletzten: Dieses wird im Rahmen des § 254 BGB abge-
glichen.
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Hier: Kenntnis des Schlaglochs.
-
Persönliche Beeinträchtigungen und Schwächen des Verletzten.
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Hier: Leichte Kurzsichtigkeit ohne Brillenpflicht
D. Abschließende Überlegungen und Fazit
Wo ist also die Grenze zwischen Eigenverantwortung und Fremdschädigung zu zie-
hen?
24
(Palandt, 61. Aufl., § 823, Rn. 58)
25
(BGH-3.2.2004-VI ZR 95/03 (S.7))
26
Sauthoff, Rn. 1362 ff.
27
Sauthoff, Rn. 1406
28
Sauthoff, Rn. 1408