© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 71: OLG Köln, 18. Dezember 1995
VersR 96, 1425, ZfS 96, 288
Der 23jährige, betrunkene Ast. stieg in den hinteren Wagen eines Doppelzuges der
Straßenbahn der Antragsgegnerin zu 2 nachts um 4.40 Uhr ein. Dort entwickelte sich
ein Brand, durch den der Ast. infolge einer eingetretenen Bewußtlosigkeit schwerste
Verbrennungen erlitt. Falls festgestellt werden kann, daß der Wagen bereits an der
Endhaltestelle gebrannt hat, hätte die Antragsgegnerin zu 1, die Straßenbahnführe-
rin, ihre VSP verletzt, da sie verpflichtet ist, regelmäßig an Haltestellen mit längerem
Aufenthalt die Wagen, die sie von ihrem Arbeitsplatz nicht einsehen kann, auf Ver-
schmutzungen, Beschädigungen und sonstige Vorkommnisse zu untersuchen. Bei
der Antragsgegnerin zu 2 würde ein Organisationsverschulden vorliegen, wenn die
Antragsgegnerin zu 1 nach dem vorgesehenen Betriebsablauf und den ihr zur Verfü-
gung stehenden technischen Kontrolleinrichtungen nicht in der Lage war, den Brand
innerhalb weniger Minuten zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergrei-
fen. Zu erwägen wäre die Verwendung von Rauchmeldern, Kameras, Mikrofonen,
bzw. Gegensprechanlagen, die dem Fahrgast ermöglichen, um Hilfe zu rufen.
ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 72: OLG Düsseldorf, 03. Juni 1996
NJW-RR 96, 1243
Die Klägerin wollte in einen von dem Bekl. Ziff. 1 gesteuerten Straßenbahnzug der
Bekl. Ziff. 2 durch die am Ende des Zuges befindliche Tür einsteigen. Als sie die Hal-
testange ergriff, schloß sich die automatische Tür und klemmte den rechten Unter-
arm der Klägerin ein, während der Zug losfuhr. Sie stürzte hinter die Bahn auf die
Gleise und verletzte sich schwer. Die bekl. Bahngesellschaft erkannte die Haftung
nach dem Haftpfl.G. an. Die Klägerin macht weitergehende Ansprüche geltend. Der
Straßenbahnführer würde nur dann haften, wenn er durch den Außenspiegel hätte
erkennen können, daß der Unterarm der Klägerin eingeklemmt war. Auf eine Entfer-
nung von 55m war dies nicht möglich. Die bekl. Bahngesellschaft hingegen haftet,
weil ein technischer Fehler der Schließeinrichtung verhinderte, daß sich die schlie-
ßende Tür wieder öffnete, wenn ein Gegenstand zwischen die Gummilippen der Tür-
rahmenfütterung kommt. Temperaturschwankungen im pneumatischen System der
Reversiereinrichtung erforderten eine gesteigerte Kontrolle des Membranschalters.
In diesen zwei Fällen wurde ein Anspruch hingegen verneint:
ANSPRUCH ABGELEHNT
Nr. 72: LG Düsseldorf, 29. April 1992
VersR 93, 713
Der Kläger geriet mit seinem Motorrad ins Rutschen, als er eine im Straßenkörper
verlegte Straßenbahnweiche überquerte. Er prallte gegen ein geparktes Fahrzeug.
Die Bekl. hatte wenige Minuten vor dem Unfall die Gleise gereinigt. Da es seit Tagen
trocken gewesen sei, so meint der Kläger, habe er nicht damit rechnen müssen, daß
die fragliche Weiche naß und durch herausgespülten Dreck und Schleifspäne
schmierig geworden sei. Der Bekl. waren jedoch Vorkehrungen zum Schutze von
Zweiradfahrern nicht zumutbar. Die von der Bekl. gesetzte Gefahr besteht nur
sehr kurzfristig und ist nicht größer als nach einem Regenschauer. Absperr-
maßnahmen und/oder Hinweisschilder würden die Anforderungen an die Bekl. über-
spannen.