© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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tigen, wäre es auf den Grad der Feuchtigkeit angekommen. Die Bekl. hatte aber an
Regentagen einen Reinigungs- und Wischdienst eingesetzt, der turnusmäßig an den
Eingängen die Feuchtigkeit beseitigte. Das verbleibende Restrisiko hat der Kunde
grundsätzlich zu tragen. Bodenglätte infolge Regens ist ein bekanntes Risiko inner-
halb und außerhalb der Privatsphäre. Es muß noch durch einen Sachverständigen
geprüft werden, ob der gewählte PVC-Belag hinsichtlich der Rutschsicherheit den
besonderen Anforderungen des Betriebes eines Kaufhauses entsprach.
VII. Bahn:
Die meisten Bahnunfälle ereignen sich nicht immer beim eigentlichen Bahnbetrieb,
sondern meist beim Ein- und Aussteigen. Obwohl diese Unfälle noch dem Betrieb
der Bahn zugerechnet werden, wird Schadensersatz häufig wegen schuldhaften
Fehlverhaltens des verunglückten Fahrgasts verweigert.
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Nicht jedoch in folgendem Fall:
ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 69: OLG Bremen, 29. Oktober 1980
VersR 81, 537
Der 63jährige, gehbehinderte Kläger blieb beim Aussteigen aus der Straßenbahn mit
dem linken Arm in der Tür hängen, weil der beklagte Straßenbahnführer die Tür wäh-
rend des Aussteigens des Klägers schloß. Beim Anfahren der Bahn konnte der Klä-
ger zunächst ein Stück nebenher laufen, stürzte dann aber und verletzte sich. Der
beklagte Straßenbahnfahrer hätte die Außentüre erst dann schließen dürfen, wenn er
festgestellt hatte, daß das Aussteigen der Fahrgäste beendet ist (vgl. § 22 Nr. 2 und
2 DF der STRAB, Dienstanweisung für den Fahrdienst der Straßenbahn, Ausg.
1966). Falls die Sicht nach hinten durch einen vor dem Kläger befindlichen Fahrgast
verdeckt gewesen sein sollte, mußte der Beklagte mit dem Schließen der Türen so
lange warten, bis er im Rückspiegel wieder freie Sicht nach hinten bekam.
Eine Pflicht des Straßenbahnfahrers auch die Seite zu kontrollieren, die dem Bahn-
steig abgewandt ist, besteht jedoch nicht. Er darf sich darauf verlassen, dass die
Fahrgäste die richtige Seite zum Verlassen der Bahn wählen.
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In folgenden Fällen wurde ein Anspruch übrigens bejaht:
ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 70: OLG Hamm, 07. April 1981
VersR 83, 669
Der 11jährige Kläger wurde beim Überqueren des Bahnkörpers der Straßenbahn der
Beklagten zu 1 von der vom Beklagten zu 2 geführten Straßenbahn erfaßt. Das Fahr-
rad, das der Kläger schob, geriet unter den Triebwagen, der Kläger selbst wurde zur
Seite geschleudert und verletzt. Der Bahnkörper trennt die Straße in zwei gesonderte
Richtungsfahrbahnen, über die jeweils eine Fußgängerfurt führt, die durch eine Am-
pelanlage gesichert ist. Der Kläger ging bei Grünlicht über die erste Fahrbahn. Er
rechnete nicht damit, daß Schienenfahrzeuge an Fußgängerüberwegen den Vorrang
haben. Bei der unklaren Verkehrssituation hätte die Beklagte zu 1 ihre Straßenführer
anhalten müssen, an diesen Fußgängerüberwegen besonders vorsichtig zu fahren.
Sie hätte bei dem Träger der Straßenbaulast und der Straßenverkehrsbehörde dar-
auf hinwirken müssen, daß diese "Fußgängerfalle" an dem Gleisübergang beseitigt
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Filthaut, NZV 9/ 2000, S. 353 ff.
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Filthaut, NZV 9/ 2000, S. 353 ff.