© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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runtergefallenen Salatblättern gerechnet werden, zumal am Freitagmittag und bei
Hochbetrieb.
Einkaufswagen, Absperrvorrichtung
MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
Nr. 66: OLG Hamm, 25. Juni 79
VersR 80, 238, Leitsatz
Wer kurz nach einem starken Regen ein größeres, seit höchstens 15 Minuten ge-
öffnetes und von vielen Kunden besuchtes Kaufhaus betritt und dort infolge einer
vom Regenwasser feuchten Stelle des Fußbodens einen Unfall erleidet, muß seinen
Schaden selbst tragen.
MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
Nr. 67: BGH, Zurückverweisung, 11. März 1986
VersR 86, 765, NJW 86, 2757
Die Klägerin kam beim Besuch eines Großmarktes beim Betrachten der Waren auf
einer schadhaften Stelle des Fußbodenbelages zu Fall. Der Belag hatte sich gelöst.
Die Füße seien ihr, da unter dem Belag befindliche Körnchen gleichsam einen "Roll-
schuheffekt" ausgelöst hätten, geradezu weggerutscht. Verkehrswidrig war, daß
die Bekl. einen solchen Belag gewählt hatte, von dem sich Teile der Beschich-
tung lösen und für Besucher gefährlich werden konnte. Die Klägerin hatte die
AGB der Bekl. anerkannt, wonach Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
ausgeschlossen sind. Der Ausschluß jeglicher Haftung verstößt aber gegen § 11 Nr.
7 AGBG:
(Haftung bei grobem Verschulden)
ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahr-
lässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässi-
gen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders
beruht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhand-
lungen;
Auch die Klausel: "Betreten auf eigene Gefahr" wäre nach § 9 Nr. 1 AGBG unwirk-
sam.
§ 9
Generalklausel
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Ver-
tragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben,
so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Beweislasterleichterung für die Klägerin, weil die Bekl. objektiv gegen die VSP ver-
stoßen hat bei der Auswahl des Bodenbelags.
Anm.: Die genannten §§ des abgeschafften AGB-Gesetzes finden ihre Entsprechung
im BGB §§ 305 ? 310.
MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
Nr. 68: BGH, Zurückverweisung, 05.Juli 1994
NJW 94, 2617, VersR 94, 1128, ZfS 94, 396
Die Klägerin stürzte im Eingangsbereich des Kaufhauses der Bekl. Infolge des herr-
schenden Regens war der PVC-Belag feucht und rutschig. Es ist nicht abgebracht.
allein hieraus den Schluß zu ziehen, die Klägerin sei gestürzt, weil sich so viel
Feuchtigkeit angesammelt hat, daß eine gefährliche Glätte anzunehmen ist. Nur
dann, wenn die Bekl. nicht dafür gesorgt hätte, die Feuchtigkeit regelmäßig zu besei-