© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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Dabei genießt die begleitende Tochter denselben Schutz wie ihre Mutter, und zwar
unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 62: OLG Schleswig, 30. Januar 1992
NJW-RR 92, 796
Die Klägerin stürzte zu Boden und verletzte sich, als sie im Lebensmittelmarkt der
Bekl. in unmittelbarer Nähe eines zertretenen inneren Stranges eines Salat- oder
Weißkohlkopfes ausrutschte. Die Bekl. hat den Beweis des ersten Anscheins, daß
der Sturz auf den Gemüserest zurückzuführen ist, nicht beseitigt.
ANSPRUCH ABGELEHNT
Nr. 63: OLG Stuttgart, 29. August1989
VersR 91, 441
Die Klägerin verletzte sich, als sie in der Obstabteilung des Supermarkts der Bekl.
auf einer am Boden liegenden zerquetschten Weinbeere ausrutschte. Es ist Sache
der Bekl., zu beweisen, daß von ihr die zur Vermeidung solcher Unfälle erforderli-
chen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen worden sind und daß
auch ihre Erfüllungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beachtet haben. § 282 BGB ist
hier entsprechend anwendbar. Diesen Beweis hat die Bekl. geführt. Die Marktleiterin
hat dafür gesorgt, daß etwa alle 20 Min., bei Bedarf auch außer der Reihe, der Fuß-
boden gereinigt wird. Vom Kunden, dem die tatsächlichen Verhältnisse am Obst- und
Gemüsestand geläufig sind, ist eine entsprechend erhöhte Sorgfaltspflicht zu verlan-
gen.
ANSPRUCH ABGELEHNT
Nr. 64: AG Hannover, 31. Juli 1986
VersR 88, 721
Die Klägerin stürzte, als sie im Kaufhaus von einer 2, 5 cm höher liegenden Möbel-
und Ausstellungsfläche auf den Zugang zur Rolltreppe trat. Die mit einem hellen Be-
lag versehene Ausstellungsfläche hebt sich deutlich von der dunkleren, auffällig ge-
musterten Lauffläche ab. Durch die Deckenbeleuchtung ist die schwarze Kante
der Abgrenzung ohne weiteres erkennbar. Es war nicht erforderlich, die beiden
Flächen mit unterschiedlichem Niveau durch einen Zaun voneinander abzutrennen.
Selbst wenn aufgrund häufiger Unfälle in diesem Abschnitt es angezeigt war, durch
Abgrenzungsmaßnahmen Sicherheit zu schaffen, haftet die Bekl. nicht, weil die Klä-
gerin den Schaden selbst vermeidbar verursacht hat
In folgenden Fällen entschied das Gericht auf ein Mitverschulden des Kunden:
MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
Nr. 65: OLG Hamm, 26. Oktober 1981
VersR 83, 43
Die Klägerin ist im Selbstbedienungsladen der Bekl. auf einem Salatblatt in der Nähe
des Packtisches ausgerutscht und gestürzt. Die Bekl. haftet sowohl aus kaufvertrag-
licher Nebenpflicht, als auch aus dem Gesichtspunkt der VSP. Der Anscheinsbe-
weis spricht dafür, daß sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Wenn die
Bekl. bewiesen hätte, daß das Salatblatt erst kurze Zeit zuvor heruntergefallen ist,
hätte sie den Anscheinsbeweis entkräften können. Sie ist ihrer Kontrollpflicht nicht im
zumutbarem Rahmen nachgekommen. Es lag noch ein weiteres Salatblatt auf dem
Fußboden unter dem Drehkreuz. Die Klägerin trifft ein Mitverschulden von einem
Drittel. Die eigene Sorgfaltspflicht von Kunden ist an den einzelnen Plätzen eines
Selbstbedienungsladens unterschiedlich zu beurteilen, am Obst- und Gemüsestand
anders als in der Möbelabteilung und wieder anders am Packtisch. Hier muß mit he-