© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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VI. Kaufhäuser:
Nun wollen wir uns mit dem in Kaufhäusern und Läden häufigen Fall beschäftigen,
dass ein Kunde oder Kaufinteressent wegen einer Verunreinigung des Bodens aus-
rutscht oder der Boden selbst Grund für einen Sturz ist.
In den folgenden Fälle wurde dem Kläger/ der Klägerin der Anspruch zuerkannt:
ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 59: OLG München, 27. Februar 1973
VersR 74, 269
Die Klägerin rutschte in dem Selbstbedienungsladen der Bekl. auf einer Bananen-
schale aus, die in der Nähe der Kasse lag. Die Bekl. hatte keine ausreichende Reini-
gungsanordnung getroffen. Der Verkäufer beim Obststand hatte nur vor den Obst-
ständen zu fegen, nicht aber vor der Kasse. Die den Kassiererinnen gegebene An-
weisung, den Boden vor der Kasse zu beobachten und erforderlichenfalls zu säu-
bern, reichte nicht aus, um eine ordnungsgemäße Reinigung zu gewährleisten. Der
Klägerin ist nicht zuzumuten, zu beweisen, wie lange die Bananenschale bereits am
Boden lag. Wenn die Bekl. behauptet, die Schale könne erst kurz vor dem Unfall auf
den Boden gelangt sein, so hat sie dies zu beweisen
ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 60: OLG München, 22. April 1975
VersR 76, 1000
Die Klägerin war im Warenhaus der Bekl. vor der Kuchentheke auf einem Obst - oder
Kuchenrest auf dem Boden ausgeglitten und hatte sich verletzt. Die von der Bekl.
getroffenen Maßnahmen, die Fußböden frei von Gefahren zu halten, reichten zur
Erfüllung der VSP nicht aus. Die Bekl. behauptet, der Fußboden werde täglich durch
eine Fachfirma gereinigt, eine Reinigungseinsatzkolonne stehe für den Bedarfsfall
bereit und der Hausinspektor unternehme ständig Stichprobenkontrollen. Hier muß
neben einer regelmäßigen und in kurzen Abständen durchzuführenden Reinigung
verlangt werden, daß eine bestimmte Person für derartige Aufgaben eingesetzt wird.
Fehlt es an einer entsprechenden Anordnung, liegt ein Organisationsmangel der Ge-
schäftsführung vor.
Fußboden, Gemüseblatt
ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 61: BGH, 28. Januar 1976
NJW 76, 712
Die 14jährige Klägerin befand sich in Begleitung ihrer Mutter in einem Selbstbedie-
nungsladen. Sie rutschte in der Nähe der Kasse auf einem Gemüseblatt aus und ver-
letzte sich. Die beklagte Inhaberin des Ladenlokals hat nicht den Beweis geführt, daß
sie die ihr zumutbare Sorgfalt beachtet hat, um Unfälle zu vermeiden. Genauso we-
nig konnte sie beweisen, daß ein anderer Kunde kurz zuvor ein Gemüseblatt zu Bo-
den fallen ließ. Die Beweislast der Beklagten für die Einhaltung ihrer VSP ergibt
sich aus § 282 BGB (analog):
§ 282
Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner zu vertre-
tenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Schuldner.