© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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gang zum Schwimmbecken ungehindert möglich. Deshalb war eine zusätzliche Si-
cherung, etwa in Form eines Zaunes, der den Zugang zum Schwimmbecken unmög-
lich machte, erforderlich. Die Bekl. Ziff. 2 haftet als Mitbesitzerin, sie hatte das
Schwimmbecken nicht ständig im Auge und unter Kontrolle.
ZURÜCKVERWEISUNG
Nr. 56: OLG Celle, 10.Dezember 1986
NJW-RR 87, 283, NJW 87, 1089, Leitsatz
Die Klägerin, ein Kind, spielte an einer ca. 1, 70m hohen Rutsche auf dem Spielplatz
der Bekl. Der Aufgang befand sich außerhalb eines Sandkastens, der Auslauf inner-
halb. Zur Begrenzung des Sandkastens dienten Holzbohlen, die etwa 14 cm hoch
aus dem Erdreich hervorragten und im rechten Winkel zur Rutschfläche unter der
Rutsche hindurchliefen. Die Klägerin stürzte von der Rutsche auf die eckigen Holz-
bohlen. Ihre Niere wurde verletzt. Sie mußte entfernt. Mit der Pflicht der Bekl., die
Rutsche in ungefährlichem Zustand zu halten, ist es unvereinbar, wenn unter der
Rutschbahn Balken durchgeführt werden, die die Möglichkeit einer schweren Verlet-
zung Nahe legen.
Nr. 57: ZURÜCKVERWEISUNG
OLG Hamm, 02. Juni 1995
NJW 96, 468, Leitsatz
Die VSP für einen öffentlichen Kinderspielplatz beschränkt sich nicht auf den Spiel-
platz selbst und seinen Einrichtungen, sondern erstreckt sich auch auf Gefahren, die
sich aus der Anlage des Platzes für Kinder ergeben und daraus erwachsen, daß Kin-
der im Spieleifer in angrenzende Gefahrenbereiche gelangen können.
Die nachfolgende Gruppe beinhaltet Fälle, in denen auf ein Mitverschulden er-
kannt wurde:
MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
Nr. 58: BGH, Zurückverweisung, 12. November 1996
NJW 97, 582, ZfS 97, 44
Die Bekl.1, ein Bauunternehmen, hatte von dem Grundstückseigentümer, der
Bekl.2, den Auftrag, einen Löschwasserteich im Rahmen eines größeren Bauvorha-
bens anzulegen. Dem Bekl.3 waren die Genehmigungsplanung und die Objektüber-
wachung als Architektenleistung übertragen worden.
Der 6 1/2jährige Sohn der Kläger kletterte über einen niedergetrampelten Zaun des
Grundstücks der Bekl.2 auf einen 5m hohen Lärmschutzwall neben dem wasserge-
füllten Teich, rutschte die Böschung herab und fiel ins Wasser. Er konnte reanimiert
werden, war aber ein Pflegefall bis zu seinem Tod nach 6 Jahren. Das Urteil gegen
die Bekl.2 ist rechtskräftig.
Die Bekl.1 haftet dem Grunde nach, weil sie, unabhängig davon, daß nach der DIN
14210 und der Auftragsbestätigung, ein mindestens 1, 25m hoher Zaun um den
Löschteich anzubringen war, die Baustelle uneingefriedet verlassen hat. Die Bekl.
Ziff. 2 mußte damit rechnen, daß die Baustelle auf die Kinder des in der Nähe gele-
genen Wohngebiets eine große Anziehungskraft ausüben würde.
Der Bekl.3 hätte im Rahmen seiner Bauaufsicht für die Einhaltung der baurechtli-
chen Auflagen und für eine Einfriedung sorgen müssen.