© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 53: BGH, 01.März 1988
VersR 88, 632
Der bald 2jährige Kläger erlitt Verletzungen, als er auf einem öffentlichen, von der
bekl. Stadt unterhaltenen Kinderspielplatz von dem Podest einer Rutsche zu Boden
stürzte. Dieses lag 1,5 m über dem Boden, der aus Asphaltbeton bestand. Die For-
derung nach einem geeigneten Bodenbelag, der Abstürzunfälle weniger gefähr-
lich macht, ist eine elementare Sicherungsforderung. Die Benutzung des Kinder-
spielplatzes begründet kein Sonderrechtsverhältnis, aus dem sich das Kind ein Mit-
verschulden seines gesetzlichen Vertreters nach § 278 BGB zurechnen lassen müß-
te. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird nicht dadurch gemindert, daß an der Schä-
digung die Eltern mitbeteiligt gewesen sind. Diese haften nämlich wegen des milde-
ren Sorgfaltsmaßes des § 1664 Abs. 1 BGB nicht für ihr Kind:
§ 1664
Beschränkte Haftung der Eltern
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die
Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Dem Schädiger steht deswegen in diesem Fall kein Ausgleichsanspruch gegen die
Eltern zu.
ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 54: LG Bonn, 25. Juni 1987
VersR 88, 1268
Die Versicherungsnehmerin der klagenden AOK, die 10jährige M, wurde bei der
Fahrt auf einem Schmetterlingskarussell, einer Berg- und Talbahn, des bekl.
Schauunternehmers, aus dem offenen Wagen geschleudert und verletzt. Das Ka-
russell, Baujahr 1949, wurde seinerzeit vom TÜV abgenommen. Damals bestand
noch keine Vorschrift, verschließbare Quer- oder umlegbare Bügel zu verwenden.
Seit dem letzten Unfall auf diesem Karussell im Jahr 1982 waren aber solche Maß-
nahmen zumutbar. Der vorliegende Unfall ereignete sich, weil die Geschwindigkeits-
vorgabe der Bahn überschritten wurde, und weil Sicherheitsbügel oder andere Siche-
rungseinrichtungen nicht vorhanden waren.
ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 55: OLG Köln, 02. Juni 1993
VersR 94, 1082
Die Kläger sind die Eltern und Erben des am Unfalltag 6jährigen Klägers A, der 1 ¼
Jahre später verstarb. Der Bekl. Ziff. 1 ist Grundstückseigentümer, die Bekl. Ziff. 2
seine Ehefrau. Sie wohnen in der Nachbarschaft des verstorbenen A. Zur Straße hin
wird das Grundstück der Bekl. durch ein Rolltor und einen Zaun und zum Nachbarn
hin durch einen 1, 6m hohen Zaun eingefriedet. A gelangte durch das offenstehende
Rolltor zu dem 3jährigen Sohn der Bekl., der mit einem Gleichaltrigen im rückwärti-
gen Teil des Grundstücks spielte. Dort befindet sich ein Schwimmbecken, dessen
oberer Rand 20 cm aus dem Boden herausragte. Eine Abdeckung gab es nicht. Das
Becken war noch 1, 1m hoch mit Wasser gefüllt. A stürzte in das Becken. Er erlitt
einen schweren Hirnschaden, der zum Tode führte. Ein halbes Jahr vor dem Unfall
war A eindringlich vor den Gefahren des Schwimmbeckens gewarnt worden. Das
Betreten des Grundstücks hatten die Bekl. verboten. Grundsätzlich besteht die
VSP nicht gegenüber unbefugten Grundstücksbenutzern. Dies gilt nicht ge-
genüber Kindern. Die Bekl. mussten mit dem typischen kindlichen Ungehorsam
rechnen. Zudem mussten sie damit rechnen, daß gerade Kinder nach einem länge-
ren Zeitraum die Warnungen vergessen. Nach Passieren des Rolltors war der Zu-