© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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ANSPRUCH ABGELEHNT
Nr. 50:BGH, 28. April 1987
VersR 87, 891
Die 12jährige Klägerin erlitt Verletzungen, als sie auf einem öffentlichen Kinderspiel-
platz sich an einem Haltegriff eines Rundlaufdrehpilzes hängte, der nach einigen
Umdrehungen abbrach und sie unter sich begrub. Die Klägerin erwirkte ein rechts-
kräftiges Urteil gegen die Eigentümerin des Spielplatzes. Sie nimmt nunmehr zusätz-
lich den beim Gartenbauamt angestellten Gärtnermeister in Anspruch, der die Spiel-
geräte werktäglich zu überprüfen hatte. Der Drehpilz war abgebrochen, weil sein
Stahlrohrmast unmittelbar im Bereich seines Austritts aus einem Betonsockel - 16 cm
unter einer Sandabdeckung - abgebrochen war.
Hätte der Bekl. damit rechnen müssen, daß der Mast an verborgener Stelle durch-
rosten könnte, hätte er diese Gefahrenstelle von Zeit zu Zeit freischaufeln und in Au-
genschein nehmen müssen. Der Bekl. war nicht verpflichtet, ohne entsprechende
Anweisung seines Dienstherren auch die Kontrolle auf die spezielle Gefahr einer
Kontaktkorrosion unterhalb der Erdoberfläche durchzuführen. Nur der für die Aufstel-
lung der Spielgeräte Verantwortlichen musste dies tun.
ANSPRUCH ABGELEHNT
Nr. 51: LG Aachen, 10. April 1991
VersR 92, 513
Die fast 11 jährige Klägerin hatte auf dem Spielplatz der bekl. Stadt an dem Drehpilz
gespielt. Dabei stürzte sie ab und fiel auf den Boden, der im Umkreis von 2,50m
festgetreten und steinhart war. Es handelt sich um eine Art Karussell, an dessen
rundumlaufende Haltestange sich die Kinder festhalten, mit den Beinen vom Boden
sich abstoßen und um die Mittelachse drehen. Dieses Spielprinzip setzt eine gewisse
Festigkeit des Bodens voraus. Die Kinder, die sich an der 160 cm über dem Erdbo-
den befindlichen Haltestange festhalten, sind mit den Füßen weniger als 100 cm vom
Erdboden entfernt. Die freie Fallhöhe liegt damit unter 100 cm . Nach der im Dez.
1976 erlassenen DIN 7926, Teil 1, ist für Spielgeräte mit einer Fallhöhe von bis zu
100 cm als Bodenbeläge auch Beton oder Stein vorgesehen, so daß festgetretener
Boden nicht gegen die Sicherheitsanforderungen verstößt.
Bei diesem Urteil zeigt sich einmal mehr, dass sich Gerichte gerne an DIN-Normen
orientieren, wenn sie eine mögliche Verkehrssicherungsverletzung zu prüfen haben.
Bei folgenden Fällen wurde der Anspruch des Verletzten hingegen bejaht:
Giftsträucher, Kinderspielplatz
ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 52: LG Braunschweig, 06. Juni 1989
NJW-RR 90, 471
Das bei der Klägerin mitversicherte Kind pflückte auf einem von der Bekl. eingerich-
teten Spielplatz Pflanzenteile von umstehenden Sträuchern, aß sie und musste we-
gen Vergiftungserscheinungen behandelt werden. Bei einem Spielplatz mit Sand-
kasten, der naturgemäß eher kleineren Kindern vorbehalten ist, sind höhere Anfor-
derungen an die VSP der bekl. Gemeinde zu stellen, als dies z.B. bei einem Aben-
teuerspielplatz oder einem Bolzplatz der Fall ist. Insbesondere dürfen in einer Ent-
fernung von 5 ? 6 m keine Heckenkirsche und in einer Entfernung von 25 m kein
Goldregenstrauch angepflanzt werden. Die Anpflanzung von stark giftigen Pflanzen -
wie der Goldregen - in einer Entfernung von weniger als 30m von einem Spielplatz
stellt eine Verletzung der VSP dar.