© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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nem 11jährigen gehört es zu den wesensmäßig anhaftenden Gefahren, im Eifer des
Wettkampfs die notwendige Umsicht nicht immer zu beachten
ANSPRUCH ABGELEHNT
Nr. 47: LG Hannover, 29. September 1982
VersR 83, 765
Der erwachsene Kläger zog sich bei einem Sprung von einer Brücke auf den Aben-
teuerspielplatz der Bekl. Verletzungen zu, als er mit den Beinen zwischen die unter
der Brücke liegenden Schaumstoffwürfel geriet. Bei Abenteuerspielplätzen gelten
geringere Anforderungen an die VSP als sonst, weil die Beherrschung von Gefahren
gerade erlernt werden soll. Überschaubare, offensichtliche und von vornherein er-
kennbare Gefahren werden hier bewußt in Kauf genommen. Da dem Kläger ersicht-
lich war, daß die "Sprungmatte" nur aus Schaumstoffwürfeln bestand, hätte er mit der
Möglichkeit der Verschiebung und Ritzenbildung rechnen müssen. Die Bekl. kann bis
zu einem gewissen Grad davon ausgehen, daß ein Erwachsener sich nicht der of-
fensichtlichen Gefahr aussetzt. Eine einfache Überprüfung der Matte wäre möglich
und zumutbar gewesen.
ANSPRUCH ABGELEHNT
Nr. 48: OLG Hamm, 30. November 1983
VersR 85, 294
Die 10jährige Klägerin und ihre 13jährige Schwester benutzten eine Kleinseilbahn
auf einem Spielplatz beim Caféhaus der Bekl. Diese konnte durch Einwerfen von
1,00 DM so in Betrieb gesetzt werden, daß sich der Startmast 4m hoch anhob. Dann
hob sich die Gondel, in der die Kinder Platz nahmen. Die Gondel rollte anschließend
zu einem 65m entfernten Endmast. Die Klägerin war im Aussteigen begriffen, als ihre
Schwester ein weiteres Markstück einwarf. Hierdurch erhob sich die Gondel erneut.
Die Klägerin stürzte ab und verletzte sich. Der Münzautomat nahm nur dann Münzen
an, wenn die Gondel in ihrer Ausgangsstellung 2 sec. verharrte. Selbst wenn man
diesen Zeitraum für zu kurz ansieht, liegt keine Fahrlässigkeit der Bekl. vor. Die Bekl.
hat ein Gerät betrieben, das vom TÜV geprüft und in Ordnung befunden worden war.
Wenn die mit dem Gerät befaßten Behörden und Institutionen nach dem Unfall be-
züglich der Möglichkeit des Nachmünzens keine Änderung gefordert haben, so kann
der Bekl. nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe vor dem Unfall die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Das Urteil wird ebenfalls auf die Einhaltung der TÜV-Normen gestützt. Das
zeigt, welche Rolle TÜV und DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften u.ä.
zukommt.
ANSPRUCH ABGELEHNT
Nr. 49: OLG München, 23. März 1989
VersR 89, 815
Die 3jährige Klägerin besuchte mit ihren Eltern nach einer Bergbahnfahrt den neben
der Bergstation betriebenen Kinderspielplatz. Obwohl der Vater neben ihr stand, fiel
sie von der Schaukel und schlug mit dem Kopf auf einen der Steine, mit denen der
Waldboden durchsetzt war. Wenngleich die Anforderungen an die VSP bei Kinder-
spielplätzen besonders streng sind, hat der Spielplatzbetreiber seine VSP nicht ver-
letzt. Entscheidend ist: Der Vater der Klägerin hat die ihm obliegende Aufsichtspflicht
gröblich verletzt, indem er die Tochter, ohne sie festzuhalten, schaukeln ließ. Bei der
Labilität einer Schaukel und dem Alter der Klägerin muß der Vater damit rechnen,
daß sie vom Sitzbrett abrutschte. Die Anwesenheit einer Aufsichtsperson bietet keine
Gewähr dafür, daß sich das Kind nicht plötzlich der Aufsicht entzieht.